Eine Ohrfeige für das Innenministerium

8. August 2014 I Unzulässige Gebühren für Akteneinsicht

15.000 Euro sollten die Journalisten Daniel Drepper und Niklas Schenck dem Bundesinnenministerium für eine Akteneinsicht zahlen. Die Behörde hatte die Anfrage in teure 66 Einzelbescheide aufgeteilt. Rechtswidrig, urteilte nun das Verwaltungsgericht Berlin.

Der Gang zum Gericht hat sich gelohnt: Nur fünf Prozent der geforderten Gebühren bleiben im Verfahren zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegen das Bundesinnenministerium (BMI) übrig. Anstelle von 14.952,20 Euro sollen die Journalisten Daniel Drepper und Niklas Schenck jetzt 736,60 Euro für ihre Akteneinsicht zahlen.

„Das Verwaltungsgericht Berlin stellt endlich klar, dass Behörden potentielle Antragsteller nicht mit ihren Gebühren abschrecken dürfen“, erklärt Dr. Anja Zimmer, Geschäftsführerin des DJV-NRW. Sie bezeichnet das Urteil als schallende Ohrfeige für das Ministerium: „Das Gericht hat sich erfreulich deutlich auf Seiten von Journalisten und Bürgern gestellt.“

Die Richter bescheinigen dem Bundesinnenministerium, sich mit der willkürlichen Stückelung des Antrags in 66 Einzelbescheide rechtswidrig verhalten zu haben. Die Journalisten hatten für die WAZ- Mediengruppe (heute Funke) im Vorfeld der Olympischen Spiele in London zur Verteilung von Steuergeldern recherchiert.

Verwaltungsgericht gibt Klägern in allen 64 Fällen Recht

Mit Unterstützung des DJV legten sie gegen 64 der 66 Bescheide Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht gibt ihnen in allen 64 Fällen Recht und stellt fest, dass die „Erhebung von Gebühren in Höhe von insgesamt 12.031,25 Euro nicht im Einklang mit dem Informationsfreiheitsgesetz“ steht.

Das Ministerium hatte den Ende 2011 von Drepper und Schenck gestellten Auskunftsantrag in fünf Olympia- Stützpunkte, 27 Sportverbände und 34 Zielvereinbarungen unterteilt und daraus 66 Einzelbegehren abgeleitet. Durch die künstliche Aufteilung erhöhten sich die Gebühren für die Auskunft erheblich.

Die Richter in Berlin machen in ihrer nun schriftlich vorliegenden Urteilsbegründung aber deutlich: Auskunftsansprüche dürfen nicht beliebig unterteilt werden, um Auskunftssuchende durch unkalkulierbar hohe Kosten abzuschrecken. Die 66 willkürlich festgesetzten Themengebiete seien

genauso „untauglich“, wie es zum Beispiel die Anzahl von beantragten Jahren oder die Anzahl von betroffenen Akten gewesen wäre.

Auch hohe Gebühren für Kopien rechtswidrig

Zusätzlich zu den Gebühren hatte das BMI gegenüber den Journalisten noch Auslagen in Höhe von über 2000 Euro für Kopien geltend gemacht. Auch diese hält das Gericht für rechtswidrig, da es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Auslagen fehle.

Die schriftliche Urteilsbegründung lässt einen Wunsch von Daniel Drepper wahr werden, den er schon nach der mündlichen Verhandlung Mitte Juli geäußert hat: „In Zukunft wird hoffentlich niemand mehr fürchten müssen, nach einem Informationsantrag von Gebühren erschlagen zu werden.“

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Zum Thema: Blogeintrag von Daniel Drepper

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des IFG-Verfahrens hat das Verwaltungsgericht Berlin die Berufung zugelassen (AZ VG 2 K 232.13).

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