Niemand reißt sich darum, für die eigenen berechtigten Interessen in den Arbeitskampf einzutreten. Aber manchmal geht es nun mal nicht anders. Wenn die Verhandlungskommissionen des DJV und der Arbeitgeber am Verhandlungstisch nicht weiterkommen, wenn sich die Arbeitgeber den Gewerkschaftsforderungen verschließen oder die Tarifverhandlungen dazu nutzen wollen, um schlechtere Tarifverträge durchzuboxen, hilft nur noch ein Mittel: der Streik.

Was Journalistinnen und Journalisten über Streiks wissen müssen, wie sie sich an Aktionen beteiligen können und welche Auswirkungen ein Streik hat, haben wir hier zusammengestellt. 

Das Wichtigste zuerst: Streikrecht ist Grundrecht. Jeder, ob Gewerkschaftsmitglied oder nicht, darf sich an einem Streik beteiligen. Streikende sind nicht verpflichtet, sich vorher abzumelden oder ihren Arbeitgeber zu informieren. 

Aber: Nur DJV-Mitglieder erhalten Streikgeld, wenn der Arbeitgeber die Streikzeit vom Lohn abzieht. Oder wenn Freie durch einen Streik Einkommenseinbußen erleiden.

RECHTMÄSSIGKEIT VON STREIKS

Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Streik rechtmäßig ist: 

  • der DJV muss zum Streik aufgerufen haben
  • der Streik muss um den Abschluss eines Tarifvertrages geführt werden
  • die Friedenspflicht muss abgelaufen sein
  • alle Verhandlungsoptionen sind ausgeschöpft - d.h. der ohne den Streik keine Chance auf Durchsetzung der Tarifforderungen

STREIKUNTERSTÜTZUNG

Nach der Arbeitskampf-Unterstützungsordnung des DJV wird Streikgeld gezahlt: 

  • an Kolleg:innen, die bei Beginn des Arbeitskampfes DJV-Mitglied sind
  • bei Teilnahme an Streiks, die aufgrund der DJV-Streikordnung geführt werden, 
  • bei Aussperrung durch den Arbeitgeber, 
  • wenn der DJV-Gesamtvorstand es beschließt.

Ausführlichere Informationen gibt es beim Klick auf den DJV-Flyer unten.

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