Bundeskabinett bringt Leistungsschutzrecht auf den Weg

29. August 2012 I Verleger gegen Gogle

Das Bundeskabinett hat heute einen umstrittenen Gesetzesentwurf für das Leistungsschutzrecht beschlossen. Autoren dürften allerdings kaum davon profitieren – und auch die Verlage selbst nicht sonderlich.

Der dritte Gesetzesentwurf für das Leistungsschutzrecht ist heute vom Bundeskabinett beschlossen worden. Google und andere Netz-Automaten sollen in Zukunft Gebühren an Verleger zahlen, wenn sie Seiten mit Meldungen von Online-Seiten aus Verlegerhand füllen. Das gilt insbesondere für Angebote für Google News, das sich von digitalen Zeitungsmeldungen nährt, aber auch für die Nutzung dieser Meldungen durch die Suchfunktionen.

Auch freie Journalisten, die entsprechend automatisiert erstellte Überblicksseiten für ihr Themengebiet anbieten, werden von dem Vorhaben betroffen sein. Wenn sie eine Genehmigungs- und Kostenpflicht vermeiden wollen, können sie das nur umgehen, wenn sie solche Zusammenstellungen redaktionell begleiten, d.h. die einzelnen Meldungen anmoderieren. Automatische Schwerpunktseiten dürften damit nicht mehr (kostenfrei) möglich sein, ebenso Newsletter, die eine redaktionell unmoderierte Presseübersicht liefern.

Zitate oder in Berichte oder Analysen eingebettete Hinweise auf Veröffentlichungen wären dagegen genehmigungs- und kostenfrei. Gleiches dürfte im Regelfall für manuell-redaktionell zusammengestellte Themenübersichten gelten.

Der DJV Berlin kritisiert die Formulierung im Gesetzesentwurf, nach der Journalisten an den Erlösen lediglich "angemessen beteiligt" werden sollen. Es läge demnach im Ermessen der Verlage. Der DJV Berlin fordert eine Beteiligung von 50 Prozent. Schon 2010 hatten die Verleger der Tageszeitungsbranche Regelungen unterzeichnet, nach denen hauptberuflich freien Journalisten "angemessene" Honorare zu zahlen waren. Seitdem hat aber nur eine verschwindende Minderheit deutscher Verlage die vereinbarten Honorarsätze ausgezahlt.

Ob das Gesetz, sollte es in Kraft treten, wirklich den Verlagen nennenswert Erlöse bringt, ist fraglich. Google soll nur einen kleinen Teil seiner Erlöse mit den Online-Inhalten der Presseverleger einnehmen. Im Gegenzug sind diese aber sehr auf Google angewiesen. Die meisten deutschen Online-Portale erzielen eine hohe Zahl an Zugriffen über den Suchmaschinenanbieter.

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Anbei die geplanten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes durch den Gesetzesentwurf: Abschnitt

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Schutz des Presseverlegers § 87f
Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung,

Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g
Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder
eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz

geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h
Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

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