Bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung hat der Betroffene auch dann keinen Anspruch auf Berichtigung, wenn der Tatverdacht später ausgeräumt wurde.
Bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung hat der Betroffene auch dann keinen Anspruch auf Berichtigung, wenn der Tatverdacht später ausgeräumt wurde.