Aktuelles

Bundesdatenschutzbeauftragter:

„Kein Verstoß durch Stasi-Unterlagenbehörde bei Medienanträgen“

05.11.2021

Im Sommer hatte uns die Kontroverse um den Umgang der Stasi-Unterlagenbehörde (BStU) mit Medienanfragen beschäftigt. Ob die BStU bei der Bearbeitung der angesprochenen Medienanträge regelwidrig gehandelt hat, wie Mitglieder unseres Verbandes annahmen, wurde seitdem umfänglich geprüft. Da damals nicht allein unser Landesverband betroffen war, hatten wir gemeinsam mit dem Bundesvorstand hier die erforderlichen Schritte eingeleitet, um Klarheit zu schaffen.

Nun liegt endlich die Antwort des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) vor, den wir und der Bundesvorstand ebenfalls um eine Überprüfung der Vorgänge gebeten hatten. Er teilt uns mit: „Die Untersuchung des von Ihnen angesprochenen Sachverhalts beim BStU hat folgendes ergeben: Hinsichtlich des konkreten Verfahrens wurde festgestellt, dass kein datenschutzrechtlicher Verstoß durch den damaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) vorliegt, da sowohl die gesetzlichen Vorgaben des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) als auch die internen Richtlinien durch die BStU beachtet wurden. Die Begründung des Medienantrags ließgrundsätzlich den Schluss zu, dass dieser zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gestellt wurde.“

Dies bestätigt die auch von uns im Vorstand getroffene Einschätzung. Es zeigt auch, dass unsere Positionen, nicht gegen die hinter den Anträgen stehenden Medien bzw. Kolleginnen und Kollegen vorzugehen, sondern die Freiheit der Recherche zu betonen, richtig war und richtig bleibt. Gleichwohl ist mir bewusst, dass die gesamte Angelegenheit für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen weiter unbefriedigend ist.

Immerhin regt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz eine Ergänzung der Internen Richtlinien mit Blick auf solche Medienanträge an. In der Stellungnahme heißt es weiter: „In einem Gespräch mit dem BStU wurde deutlich gemacht, dass trotz der begrenzten Regelungen im Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) die Anforderungen an die Begründung eines Medienantrags zur Beurteilung dessen Rechtmäßigkeit hinreichend konkret sein müssen. Der BfDI empfiehlt für die Behandlung künftiger Medienanträge eine Ergänzung der internen Richtlinien, um eine deutlichere Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Anträgen treffen zu können.“

Dies ist ein guter und wichtiger Schritt, um weiter abzusichern, was für uns als Journalistinnen und Journalisten von essentieller Bedeutung ist: freie und unabhängige Recherche im Rahmen des Stasiunterlagengesetzes bei gleichzeitiger Wahrung der Interessen der möglicherweise Betroffenen.

Steffen Grimberg

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