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Reihenfolge der Urteile nach Eingabe:

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   Sanssouci-Urteil: Fotografieren erlaubt– Gebühren hierfür unzulässig!
>   Verwendung von Laptops im Gericht
>   Freie: Anspruch auf Arbeitslosengeld
>   Pressespiegel im Internet 

Berufspolitische Gerichtsentscheidungen

Sanssouci-Urteil: Ehemals preußische Schlösser dürfen kostenlos fotografiert, die Fotos genutzt werden – Gebühren sind unzulässig!

   Fotojournalisten/innen dürfen preußische Schlösser fotografieren und diese Bilder auch weiterhin gewerblich nutzen. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg am Donnerstag (18. 2. - Az.: 5 U 12/09, 5 U 14/09) und hat in einer Berufungsverhandlung das von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ausgesprochene Fotoverbot für unrechtmäßig erklärt.
  
Die Stiftung wollte als Eigentümerin von rund 60 historischen Bauwerken und Parkanlagen, die auf dem Gelände von Weltkulturerbe-Stätten stehen, das Fotografieren und die Nutzung der Aufnahmen von historischen Denkmälern und Anlagen ohne gewerbliche Genehmigung und Zahlung einer von ihr festgelegten Gebühr verbieten. Dagegen haben, mit Unterstützung des DJV, die Bildjournalisten der Fotoagentur „Ostkreuz“ und des Internetportals „Fotofinder“ geklagt.
   Die Stiftung hatte in den Parks und Schlossanlagen in Berlin und Brandenburg nur noch Fotos zu privaten Zwecken zugelassen. Pressefotos wurden von der Stiftung als gewerbliche Aufnahmen eingestuft, die mit der Parkordnung kollidieren würden. Im Herbst 2008 gab das Potsdamer Landgericht der Stiftung recht: Die Stiftung könne von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Zutritt zu ihren Anlagen von den Stiftungsrichtlinien abhängig machen. Die Richter in Brandenburg an der Havel, dem Sitz des Oberlandesgerichts, urteilten jetzt anders.
   Nach deren Auffassung gäbe es kein Vorrecht des Eigentümers ein Bild seines Eigentums zu verwerten. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang verbieten oder einen Sichtschutz errichten. Im Falle der Stiftung sei dieses jedoch nicht möglich, da ihre Einrichtungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Die Aufgabe der Stiftung sei es laut ihres Auftrages, die Parks und Schlösser der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Mit den Honoraren, die Nutzer der Fotos an die Agenturen zahlen, werde , nicht die Nutzung des Eigentums der Stiftung abgegolten, sondern das Urheberrecht des Fotografen an den Bildern.

Bundesverfassungsgericht: Richter dürfen Laptops von Journalisten bei Gerichtsverhandlungen verbieten

   Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Richter Journalisten die Benutzung von Laptops im Gerichtssaal verbieten dürfen. Das Bundesverfas­sungsgericht sieht darin keine massive Behinderung der journalistischen Arbeit.
   Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. Dezember 2008 eine Beschwerde des Journalisten Eckhard Stengel abgewiesen (Az.: l BvQj47/08), der über den so genannten Holzklotz-Prozess berichtet. Der Vorsitzende Richter des Landgerichts Oldenburg hatte dem Journalisten wegen angeblich störender Geräusche verboten, während des Prozes­ses den Laptop zu benutzen. Stengel beantragte daraufhin eine einstweilige Anord­nung. Sein Argument: Als aktuell arbeitender Gerichtsreporter müsse er die Berichte schon während der Verhandlung schreiben, da in den Gerichtspausen kaum Zeit dazu bleibe.
   Das Bundesverfassungsgericht folgte ihm in dem Eilverfahren nicht. Es ließ zwar die störenden Geräusche nicht gelten, hielt aber die Einschränkung journali­stischer Arbeitsbedingungen für zulässig. Begründung: Viele Laptops seien heutzutage mit Mikro­fon und Kamera ausgestattet, so dass mit diesen Geräten unerlaubte Bild- und Tonauf­nahmen gemacht werden könnten.

Das Urteil finden Sie unter: www.http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20081203_1bvq004708.html

Arbeitslose freie Journalisten/innen haben Anspruch auf das höchste Arbeitslosengeld

   Die 58. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat am Freitag,  (21. 11. 2008) in einem vom DJV Berlin vertretenen Fall, verkündet (Az.: S 58 AL 5203/08), dass freie Journalistinnen und Journalisten, die sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiterversichert haben, einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld nach der höchsten Stufe haben können, auch wenn sie kein Hochschulstudium abgeschlossen haben. (Mehr unter Dokumentation).
   Seit 2006 können sich freie Journalistinnen und Journalisten unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich gegen das Risiko einer Arbeitslosigkeit versichern. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich dabei in der Regel nach sogenannten Qualifikationsgruppen (sog. fiktive Bemessung, § 132 Sozialgesetzbuch – SGB III). Zu Grunde zu legen ist dabei die Qualifikation, die für die Beschäftigung erforderlich ist, in die die Bundesagentur für Arbeit die Antragstellerin/den Antragsteller zu vermitteln hat. Die höchste Qualifikationsgruppe mit dem höchsten Anspruch auf Arbeitslosengeld gilt dabei für die Beschäftigungen, für die ein Hochschulabschluss erforderlich ist.
   Der DJV Berlin vertritt wie der Bundesverband die Auffassung, das Journalistinnen und Journalisten selbst dann Anspruch auf die höchste Arbeitslosengeldleistung haben, wenn sie selbst keinen Hochschulabschluss erworben haben. Der Grund dafür liegt darin, dass in der weit überwiegenden Zahl der Fälle eine Einstellung als Journalistin/Journalist faktisch ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt.
   Die Bundesagentur hatte sich allerdings in zwei vom DJV< Berlin vertretenen Fällen dieser Auffassung nicht angeschlossen und nur ein geringeres Arbeitslosengeld nach der für Fachschulabschlüsse und Meisterprüfungen geltenden  Qualifikationsgruppe 2 gewährt. Während eine andere Kammer des Sozialgerichtes Berlin die dagegen gerichtete Klage noch abgewiesen hatte (Az.: S 62 AL 1562/07, die vom DJV BERLIN für das Mitglied beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegte Berufung wird unter dem Az.: L 10 AL 302/08 geführt), hat die 58. Kammer des Sozialgerichts Berlin nun in erfreulicher Deutlichkeit einen Anspruch auf die höchste Arbeitslosengeldleistung gebilligt (Az.: S 58 AL 5203/08).
   Das Gericht begründete seine Entscheidung mündlich mit dem bisherigen beruflichen Werdegang des Klägers, den vorgelegten Stellenanzeigen, die belegten, dass im Journalismus überwiegend ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung einer Beschäftigung ist, und dem Günstigkeitsprinzip. Danach richtet sich die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Gunsten der Anspruchsberechtigten nach der Beschäftigung, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordert. Mit dem letzten Argument schloss sich das Gericht einem Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 09. August 2007 an (Az.: L 7 AL 1160/07,  Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.  
   Information unter: www.sozialgerichtsbarkeit.de. Geben Sie bitte in der Suchmaske "Landessozialgericht Baden-Württemberg" und das Aktenzeichen L 7 AL 1160/07 ein.   

 


Pressespiegel im Internet – Entscheidung des Bundesgerichtshofes

   Mit seiner Entscheidung „Elektronischer Pressespiegel“ (I ZR 255/00; www.bundesgerichtshof.de) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage der Zulässigkeit (elektronischer) Pressespiegel grundsätzlich beantwortet. Zweieinhalb Jahre später nahm er zu der umstrittenen Frage Stellung, aus welchen Medien Beiträge in einem Pressespiegel aufgenommen werden dürfen (I ZR 119/02 „Wirtschaftswoche“; www.bundesgerichtshof.de).
Dennoch gibt es in der Praxis immer wieder Unsicherheiten im Umgang mit Pressespiegeln.
   Anders als die vorangegangenen obergerichtlichen Urteile und die überwiegende Meinung in der Rechtswissenschaft hatte der BGH elektronische Pressespiegel grundsätzlich für zulässig erachtet. Er war damit einer auch vom DJV geäußerten Auffassung gefolgt, die darauf verwiesen hatte, dass die Interessen der Autoren durch die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung ausreichend gewahrt seien.
   Der BGH setzte elektronischen Pressespiegeln aber zwei Grenzen: Erstens dürfen elektronische Pressespiegel nur in einer Form zugänglich gemacht werden, die eine Volltextrecherche ausschließt. Sie dürfen daher nur als graphische Datei zur Verfügung gestellt werden. Die zweite Einschränkung ist ungleich praxisrelevanter. Danach dürfen Pressespiegel nur behörden- und unternehmensintern zugänglich gemacht werden.
   Pressespiegel dürfen daher zwar in das Intra-, nicht aber in das Internet eingestellt werden. Wer Presseartikel auf seine Homepage veröffentlicht, kann sich folglich nicht auf das Pressespiegel-Privileg berufen und handelt ohne entsprechende Einwilligung des Nutzungsberechtigten urheberrechtswidrig. Zulässig ist es aber, auf einen vom Berechtigten im Internet veröffentlichten Artikel zu verlinken.
   Die zu Grunde liegende gesetzliche Nutzungsermächtigung (§ 49 Urheberrechtsgesetz – UrhG; www.gesetze-im-internet.de) kennt neben diesen Einschränkungen noch weitere.
   So müssen die übernommenen Artikel „politische, wirtschaftliche oder religiöse“ Tagesfragen betreffen. Artikel, die Themen des Sports oder der Kultur behandeln, dürfen ohne Einwilligung nicht in einen Pressespiegel aufgenommen werden.
   Es dürfen auch immer nur einzelne Artikel übernommen werden, also z. B. nicht ganze Seiten. Schließlich müssen die Artikel „Zeitungen“ (in Abgrenzung zu „Zeitschriften“) entnommen sein.
   Eine entscheidende Erweiterung bringt hier die eingangs angegebene Entscheidung des BGH „Wirtschaftswoche“. Danach können Zeitungen nicht nur täglich erscheinende Druckwerke, sondern auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter lediglich der aktuellen Information dienen.
   In dem von der Bundesregierung am 22. März 2006 verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Urheberrechts ("Zweiter Korb" der Urheberrechtsnovelle) ist vorgesehen, die gesetzliche Nutzungserlaubnis auf Abbildungen (insbesondere Fotografien), die im Zusammenhang mit den Artikeln veröffentlicht werden, zu erweitern (www.bmj.bund.de/media/archive/1174.pdf).
Klemens Kruse