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Tageszeitungen: Gemeinsame Vergütungsregeln für Freie ab 1. Februar 2010 in Kraft

Nach dem DJV und verdi hat am 29. Januar auch der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) dem Verhandlungsergebnis über gemeinsame Vergütungsregeln für Freie an Tageszeitungen für die von ihm vertretenen Landesverbände zugestimmt. Der DJV hat dies bereits am 17. Januar getan. 
   Damit ist der Weg für allgemein verbindliche und angemessene Honorare von Freien an Tageszeitungen, die dem BDZV angeschlossen sind, geebnet. Die Verhandlungen hatten über sechs Jahre gedauert. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sehen für hauptberuflich tätige Freie an Tageszeitungen Vergütungssätze vor, die in der Höhe für Textbeiträge gestaffelt sind und sich unter anderem nach der Auflage der Zeitung und der journalistischen Gattung richten.
   Sie liegen beim Erstdruck je nach Auflage und Gattung in der Bandbreite zwischen 47 Cent und 1,65 Euro pro Druckzeile, beim Zweitdruck zwischen 38 Cent und 1,25 Euro. Die Mehrfachnutzung von Textbeiträgen muss künftig von den Verlagen auch mehrfach honoriert werden. Die Vergütungsregeln schaffen Rechtssicherheit. Gerichte können von ihnen nicht zu Lasten der Urheber abweichen.
   Die Vergütungen gelten als angemessen. Verlage, die weniger zahlen, können nachträglich auf Nachzahlung verklagt werden.


rbb und Gewerkschaften einigen sich auf neue Krankentagegeldregelung - Gültig ab 1. Januar 2010

Gemeinsame Information von rbb, ver.di und DJV zum Krankentagegeld:

Ab dem 1. Januar 2010 sollen alle freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb fallen, einen erhöhten Krankentagegeldzuschuss erhalten. Sind sie länger als drei Tage krank, zahlt der rbb ab dem 1. Krankheitstag für die Dauer von sechs Wochen einen Zuschuss in Höhe des täglichen Durchschnittsverdienstes der letzten zwölf Monate.

Vor dem Hintergrund verschiedener Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2009 und zum 1. August 2009 und der noch immer unklaren Situation bei den Wahltarifen der Krankenkassen haben sich ver.di, DJV und der rbb im Rahmen der Tarifverhandlungen auf eine neue Krankentagegeldregelung geeinigt.Diese Regelung ist zeitlich nicht befristet und tritt zum 1. Januar 2010 – vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien auf Gewerkschafts- und rbb-Seite – in Kraft.

Die Gewerkschaften verzichten zur Finanzierung der neuen Krankentagegeldregelung auf 0,4 Prozent der Honorarerhöhungen in den laufenden Gehalts- und Honorartarifverhandlungen.Von der neuen Regelung profitieren alle freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des 12a-Tarifvertrages erfüllen. Die Leistungen im Krankheitsfall sehen wie folgt aus:
> Dauert die Krankheit länger als 3 Tage an, zahlt der rbb pro Krankheitstag vom 1. bis 42. Krankheitstag einen erhöhten Krankentagegeldzuschuss von 1/365 der Bruttovergütung der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Krankheit.
> Liegt der so errechnete Krankentagegeldzuschuss über der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit 122,50 Euro pro Tag), wird dieser auf 80 Prozent von 1/365 der Bruttovergütung der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Krankheit begrenzt, sofern die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung dadurch nicht unterschritten wird. Wird die Beitragsbemessungsgrenze bei dieser Berechnung unterschritten, wird der der Beitragsbemessungsgrenze entsprechende Betrag (also derzeit 122,50 Euro pro Tag) ausgezahlt.
> Ab dem 43. Krankheitstag bleibt es beim auch bisher schon gezahlten Zuschuss zu den Leistungen der Krankenversicherung. Das heißt, wenn die freie Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter Krankentagegeld von der Krankenversicherung erhält, stockt der rbb diese Leistung mit der Zahlung eines Zuschusses auf Basis von 1/365 der Bruttovergütung der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Krankheit auf.
> Erhält die freie Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter kein Krankentagegeld von der Krankenversicherung, zieht der rbb den Höchstsatz an Krankentagegeld, den die AOK Berlin an Pflichtversicherte zahlt (derzeit 85,75 Euro), vom Zuschuss ab.
> Leistungen ab dem 43. Krankheitstag bis längstens zum 87. Krankheitstag erhalten die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in mindestens fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren an mindestens jeweils 72 Tagen für den rbb tätig waren.
> Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in mindestens zehn aufeinander folgenden Kalenderjahren an mindestens jeweils 72 Tagen für den rbb tätig waren, erhalten einen Zuschuss ab dem 43. Krankheitstag bis längstens 178. Krankheitstag.

ENTWURF:

Zahlung bei Erkrankung des Kindes
Auch bei Erkrankung eines Kindes wird der erhöhte Zuschuss gezahlt. Dieser errechnet sich analog zum erhöhten Krankentagegeldzuschuss.

Zahlung bei Schwangerschaft
Werdende Mütter erhalten ab 1. Januar 2010 einen erhöhten Zuschuss je Kalendertag des Mutterschutzes in Höhe von 1/365 der Bruttovergütung der letzten zwölf Kalendermonate.

Hintergrund
Mit Inkrafttreten des „Wettbewerbsstärkungsgesetzes“ am 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber den erhöhten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ersatzlos gestrichen. Für die bisher mit diesem erhöhten Beitragssatz versicherten freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb entfiel damit zum Jahresbeginn der gesetzliche Anspruch auf ein Krankentagegeld gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen. Die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssten den Verdienstausfall im Krankheitsfall somit gesondert versichern.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, hierfür so genannte Wahltarife anzubieten. Allerdings gibt es bis zum heutigen Tage nur wenige geeignete Angebote der gesetzlichen Krankenkassen. Die meisten Angebote sind nach wie vor sehr teuer.

Der rbb, ver.di und DJV hatten daher im Rahmen der Tarifverhandlungen im Dezember 2008 eine Zusatzvereinbarung aufbauend auf den bestehenden Zuschuss-Regelungen im Krankheitsfall im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb (12a-Tarifvertrag) abgeschlossen. Die Zusatzvereinbarung hatte eine Laufzeit von einem Jahr (bis 31. Dezember 2009) und ermöglichte den vom „Wettbewerbsstärkungsgesetz“ Betroffenen Rechtssicherheit im Krankheitsfall.

Zum 1. August 2009 hat es eine weitere gesetzliche Änderung gegeben: Der Gesetzgeber räumt den bisher im ermäßigten Beitragssatz Versicherten eine Wahlmöglichkeit ein. Demnach können die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freiwillig vom ermäßigten in den allgemeinen Beitragssatz wechseln. Der allgemeine Beitragssatz ist zwar sowohl für die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch für den rbb mit Mehrkosten verbunden, allerdings erwerben die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit einen Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegelds ab dem 43. Tag der Krankheit gegenüber ihrer Krankenkasse, wie ihn auch die Festangestellten besitzen.

Weitere InformationenFragen zur neuen Krankentagegeldregelung beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HA Personal und die Ansprechpartnerinnen und –partner von ver.di und DJV. Informationen zum Wechsel vom ermäßigten in den allgemeinen Beitragssatz und zu den Wahltarifen erhalten Sie bei den Krankenkassen.


ERFOLGREICHE KLAGE GEGEN SPRINGERS HONORARBEDINGUNGEN

Der DJV hat sich mit seiner Klage gegen die Axel Springer AG vor dem Landgericht Berlin in wichtigen Teilen durchgesetzt (Az. 16 O 8/08). Wie schon in der Einstweiligen Verfügung vom Juni 2007 gegen Springer angeordnet, darf der Verlag wichtige Passagen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die freien Journalisten nicht anwenden.

Unzulässig ist, dass die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung bei einer Mehrfachnutzung der Beiträge nicht klar geregelt wurde. Das heißt im Klartext, dass mehrmals abgedruckte Beiträge auch mehrmals vergütet werden müssen. Auch die Regelung, dass bei einer werblichen Nutzung der Beiträge eine Vergütung gesondert vereinbart werden kann, aber nicht muss, darf der Verlag nicht weiter nutzen. Gleiches gilt für den Passus, dass bei fehlender Urhebernennung keine gesonderten Ansprüche des Journalisten entstehen.

Da das Landgericht jedoch die Rechteübertragung nicht in Frage gestellt hat, wird der DJV Berufung gegen das Urteil einlegen. Kontakt: Benno H. Pöppelmann, poe@djv.de

Mehr Infos unter:
http://www.djv.de/fileadmin/DJV/Journalismus_praktisch/Arbeitsfelder/Arbeitsfelder_Freie/Infos/Neue_AGB_bei_Springer-18-7-07.pdf


12a-Tarifvertrag für die arbeitnehmerähnlichen Freien an Tageszeitungen für 2008/2009

 Die Berechnung der Honorare erfolgt nach der Anzahl der Druckzeilen der einzelnen Beiträge. Dabei gilt als Normalzeile die Druckzeile mit 34 - 40 Buchstaben. Die Honorare betragen für das Erstdruckrecht (E), für das Zweitdruckrecht (Z):

Honorare für Textbeiträge ab 1. Dezember 2008


Für Nachrichten und Berichte bei einer Auflage: Bis 10.000: (E) 54 Ct, (Z) 44,00; bis 25.000: (E) 59 Ct, (Z) 47 Ct; bis 50.000: (E) 72 Ct, (Z) Ct; bis 100.000: (E)  84 Ct, (Z) 65 Ct ; über 100.000: (E) 96 Ct, (Z) 73 Ct.

Für Reportagen, Gerichtsberichte, Spitzen, Glossen, unterhaltende Aufsätze, Kurzgeschichten: Bis 10.000: (E) 68 Ct, (Z) 51 Ct; bis 25.000: (E) 72 Ct, (Z) 53 Ct; bis 50.000: (E) 90 Ct, (Z) 70 Ct; bis 100.000: 108 Ct, (Z) 82 Ct; über 100.000: (E) 134 Ct, (Z) 101 Ct.

Honorare für Textbeiträge ab 1. Mai 2009

Für Nachrichten und Berichte bei einer Auflage: Bis 10.000: (E) 55 Ct, (Z) 45 Ct; bis 25.000:  (E) 60 Ct, (Z) 48 Ct; bis 50.000: (E) 66 Ct (Z) 54 Ct; bis 100.000: (E) 85 Ct, (Z) 73 Ct; über  100.000: (E) 98 Ct, (Z) 74 Ct.

Für Reportagen, Gerichtsberichte, Spitzen, Glossen, unterhaltende Aufsätze, Kurzgeschichten:
Bis 10.000: (E)69 Ct,  (Z) 52 Ct, bis 25.000: (E)73,00 (Z) 54 Ct; bis 50.000: (E) 91 Ct (Z) 71 Ct, bis 100.000: (E)110 Ct,  (Z) 83 Ct; über 100.000: (E)136 Ct, (Z) 103 Ct.

Honorare für Bildbeiträge (schwarz-weiß) 

Ab 1. Dezember 2008; 
Bei einer Auflage: bis 10.000: (E) 37,80 €, (Z) 30,10 €; bis 25.000: (E) 43,50 €,(Z) 34,70 €; bis 50.000: (E) 49,40 € (Z) 36,90 €; bis 100.000: (E) 64,- €, (Z), 49,40 €; über 100.000: (E) 77,50 €, (Z) 59,- €.

Ab 1. Mai 2009:
Bei einer Auflage bis 10.000: (E) 38,40 €, (Z) 30,60 €; bis 25.000: (E) 44,20 €, (Z) 35,30 €; bis 50.000: (E) 50,20 €, (Z) 37,50 €; bis 100.000: (E) 65,- €, (Z) 50,20 €; über 100.000: (E)78,70 €, (Z) 59,90 €.