2. September 2010
Studienreise für Journalisten/innen in den Nordosten Polens
Die Stiftung Genshagen organisiert gemeinsam mit der Stiftung für deutsch-polnische Zusammenarbeit die 11. Studienreise für deutsche Journalisten vom 10. bis 15. Oktober 2010 nach Warszawa, Bialystok, Kruszyniany, Bohoniki, Supral, Sejny, Augustów. Bewerbungsfrist bis zum 15. September.
Diese Region, oft als grüne Lunge Europas bezeichnet, ist in kultureller, religiöser und geschichtlicher Hinsicht sehr differenziert. Sie bildet politisch und geographisch gesehen auch eine EU-Außengrenze. Neben einzigartigen Besonderheiten der Natur, wird der nordöstliche Teil Polens auch durch eine multikulturelle und multinationale Dimension gekennzeichnet.
Ethnisch gesehen ist diese Region sehr vielfältig: Bewohner weißrussischer, litauischer, ukrainischer, russischer, tatarischer und jüdischer Herkunft haben ihre eigenen Kulturen geschaffen, deren Einflüsse sich gegenseitig ergänzen und deren Spuren in der gegenwärtigen Landschaft zu finden sind. Was entstand aus diesem Zusammentreffen unterschiedlicher Sitten, Bräuche, Sprachen und Religionen?
Bewerbungen: per Post, Fax oder E-Mail bis spätestens zum 15. September an die Stiftung Genshagen, Im Schloss, D-14974 Genshagen, Tel. +49 (0)3378-80-59-13, Fax +49 (0)3378-87-00-13, E-Mail: pryjda@stiftung-genshagen.de
Siehe auch: www.stiftung-genshagen.de
Nachrichten
30. August 2010 DJV online
Wer zahlt für Journalismus im Netz?
So lautet die zentrale Frage, auf die die DJV-Tagung "Besser Online" am 9. Oktober 2010 in München Antworten geben will. Die Tagung richtet sich an Onlineprofis und Neulinge gleichermaßen. Die Teilnahme... Mehr...
24. August 2010 DJV Berlin
† Lothar Loewe (1929-2010)
„ Als Wegbereiter des deutschen Fernsehjournalismus, Chronist des Kalten Krieges, als unbequeme Stimme“ - so wird Lothar Loewe charakterisiert. Am 23. August ist er im Alter von 81 Jahren überraschend in Berlin... Mehr...
19. August 2010 DJV Berlin
Uni Dresden sucht Journalisten für Umfrage
Die TU Dresden führt zurzeit eine experimentelle Studie zur Bewertung von Informationen zum Thema Kernenergie durch. Speziell geht es um die Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke. Die Studie des... Mehr...
13. August 2010 Medienforum
"Umweltjournalismus in Deutschland und Russland"
Vom 6. bis 9. Oktober findet in Irkutsk am Baikalsee das Medienforum 2010 "Umweltjournalismus in Deutschland und Russland" für Volontäre und junge Journalisten statt. Eigenanteil 100,- € für Reisekosten der... Mehr...
13. August 2010 DJV Berlin
FA Printmedien: Jahresbericht für 2009/2010
Nach der Neuwahl des Fachausschussvorstandes im Juli 2009 wurde den 513 Mitgliedern des Bereiches Zeitschriften eine Umfrage zugesandt, um künftige Aktivitäten und Termine gemeinsam zu planen. Die Auswertung ergab... Mehr...
3. August 2010 Focus + vfa
Fotowettbewerb „Bilder der Forschung“
Außergewöhnliche Motive, überraschende Perspektiven und originelle Ausschnitte – der Fotowettbewerb „Bilder der Forschung“ startet 2010 zum sechsten Mal in Folge. Gemeinsam mit dem... Mehr...
30. Juli 2010 DJV Berlin
Gerhard Lenz am 27. Juli verstorben
Im Alter von 80 Jahren verstarb am Dienstag Gerhard Lenz. 25 Jahre lang - von 1967 bis 1992 - moderierte er die Berliner Abendschau, nachdem er 1959 von der Berliner Zeitung zum SFB kam und in verschiedenen Redaktionen... Mehr...
23. Juli 2010 DJV Berlin
epd Bericht zur Fusion von DJV Berlin und JVBB
Ausführlich hat epd über die verschobene Fusion von DJV Berlin und JVBB berichtet. In epd medien Nr. 54 vom 14. Juli werden kurz die Hintergründe für die seinerzeitige Spaltung des DJV Landesverbandes dargestellt und... Mehr...
21. Juli 2010 Jugendmedientage
Essay-Wettbewerb für junge Journalisten/innen
Zur Vorbereitung der Jugendmedientage 2010 vom 14. bis 17. Oktober in München sind junge Journalisten/innen im Alter von 16 bis 27 Jahre aufgerufen, sich in einem Essay zum Thema „Medien und Ökonomie –... Mehr...
1. Juli 2010
Mitgliederversammlung des Journalistenverbandes Berlin-Brandenburg
Mitgliederversammlung des Journalistenverbandes Berlin-Brandenburg: Abion Spreebogen Waterside Hotel Alt-Moabit 99, 10559 Berlin. Mehr...
21. Juni 2010Fusion DJV Berlin und JVBB
DJV Gesamtvorstand stimmte Entschuldung von DJV Berlin und JVBB bei Fusion zu
Der Gesamtvorstand des Deutschen Journalisten Verbandes DJV hat heute auf seiner Sitzung in Leipzig einer Entschuldungsvereinbarung als Voraussetzung für die Fusion des DJV Berlin mit dem JVBB zu einem künftigen vereinigten DJV Landesverband in der Region Berlin Brandenburg einstimmig zugestimmt.
„Damit sind die Voraussetzungen für die Fusion zwischen DJV Berlin und JVBB gemäß der Vorgaben der Mitgliederversammlung des DJV Berlin erfüllt“ erklärte der Landesvorsitzende des DJV Berlin, Peter Pistorius. Auch der Vorsitzende des JVBB, Gerhard Kothy, würdigte diesen Beschluss als wichtige Etappe auf dem Weg zur Fusion der beiden Verbände.
Die Gesamtschulden der fusionswilligen Verbände betragen bisher rund 750 000.- €, davon entfallen auf den DJV Berlin 236 000.- €. Beitragsschulden. Die mit dem Bundesverband und den Landesverbänden (außer Brandenburg) abgeschlossene Entschuldungsvereinbarung reduziert die gesamte Restschuld der Berliner Verbände bei einer Fusion auf 200 000.- €. Rein rechnerisch entfielen damit auf den DJV Berlin ebenso wie auf die beiden anderen Schuldner (ehemals JVB und JVBB) jeweils rund 65 000,- €. Das ist für den DJV Berlin weniger als ein Drittel seiner bisherigen Verpflichtungen.
Die vereinbarte Umschuldung gilt allerdings nur, wenn die Fusion zustande kommt. Andernfalls bleibt es bei der bisherigen Regelung durch den sogenannten Rangrücktritt. Danach sind Überschüsse des als Tilgung an die Gläubigerverbände und den Bundesverband abzuführen. Für den DJV Berlin würde dies weiterhin eine Rückzahlungsverpflichtung von 236 000,- € bedeuten.
27. Mai 2010
Satzung für "DJV Berlin und Journalisten-Verband Berlin-Brandenburg JVBB"
Inhalt
Abschnitt I: Name und Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft, Beiträge
§ 1 – Name und Sitz
§ 2 – Aufgaben
§ 3 – Mitgliedschaft
§ 4 – Ende der Mitgliedschaft
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 – Beiträge
§ 7 – Ehrenmitgliedschaft
Abschnitt II: Organe und weitere Gremien, StreRechtsschutz
§ 8 – Organe und weitere Gremien
§ 9 – Mitgliederversammlung
§ 10 – außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 – Der Vorstand
§ 12 – Der Erweiterte Vorstand
§ 13 – Regionalgruppen
§ 14 – Betriebsgruppen
§ 15 – Fachausschüsse und Kommissionen
§ 16 – Aufnahmeausschuss
§ 17 – Schiedsgericht
§ 18 – Rechnungsprüfer
§ 19 – Delegierte zum DJV Verbandstag
§ 20 – Streik
§ 21 – Rechtsschutz
Abschnitt III: Schlussbestimmungen
§ 22 – Erfüllungsort, Gerichtstand, Geschäftsjahr
§ 23 – Geschäftsstelle
§ 24 – Auflösung des Verbands
§ 25 – Satzungsänderungen
§ 26 – Satzungsauslegung
§ 27 – Übergangsbestimmungen zur Verschmelzung
§ 28 – Übergangsbestimmungen nach der Verschmelzung
Abschnitt I: Name und Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft, Ende der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge, Ehrenmitgliedschaft
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verband (nachfolgend Verband genannt) trägt den Namen DJV Berlin und Journalisten-Verband Berlin-Brandenburg“. Er ist der Berufsverband und die Gewerkschaft hauptberuflich tätiger Journalistinnen und Journalisten in Berlin und Brandenburg.
(2) Sitz des Verbands ist Berlin.
(3) Der Verband ist als Landesverband Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) – Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten.
§ 2 – Aufgaben
(1) Arbeitsbereich des Verbands sind alle den Journalistenberuf betreffenden Angelegenheiten auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verband vertritt und fördert die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen hauptberuflich tätiger Journalistinnen und Journalisten. Hierzu gehört unter anderem, Tarifverträge, gemeinsame Vergütungsregeln, Honorarrichtlinien und andere Kollektivverträge zu verhandeln und abzuschließen. Der Verband bekennt sich zu den Mitteln des Arbeitskampfs.
(2) Der Verband setzt sich nachdrücklich für die Belange freiberuflicher Journalistinnen und Journalisten ein.
(3) Der Verband setzt sich für die Rundfunk- und Pressefreiheit, die Freiheit der Medien insgesamt sowie für die Sicherheit und Unabhängigkeit der Berufsausübung von Journalistinnen und Journalisten ein. Er erkennt den Pressekodex und die Richtlinien des Deutschen Presserates als Qualitätsstandards für den Journalistenberuf an und setzt sich für deren Förderung ein.
(4) Der Verband bekennt sich zur öffentlichen Aufgabe sowie zur Verantwortung des Journalismus. Er ist bestrebt, das Ansehen des Berufes zu wahren und zu mehren.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband gemeinnützige Einrichtungen betreiben.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verband kann nur werden, wer
a) hauptberuflich entsprechend den Kriterien des "Berufsbildes Journalistin/Journalist" des DJV für öffentlich zugängliche Medien aller Art in Text, Bild, Ton oder mit anderen journalistischen Mitteln oder journalistisch in der Öffentlichkeitsarbeit tätig ist oder für diese Tätigkeiten ausgebildet wird;
b) die Ziele und Werte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anerkennt; und
c) den Pressekodex und die Richtlinien des Deutschen Presserates befolgt.
(2) Mitglied kann bleiben, wer eine nach Satz 1 definierte Tätigkeit vorübergehend nicht oder nach Berufsunfähigkeit oder Eintritt in den Ruhestand nicht mehr ausübt.
(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds sowie über die Feststellung, ob die hauptberufliche journalistische Tätigkeit vorübergehend nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, entscheidet der Aufnahmeausschuss. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen die Feststellung, dass die hauptberufliche journalistische Tätigkeit vorübergehend nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Schiedsgericht einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Auf die Frist und die Begründungspflicht ist in der Entscheidung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Aufnahme beschlossen wurde. Die Mitgliedschaft ist nur wirksam, wenn der erste Monatsbeitrag sowie gegebenenfalls die Aufnahmegebühr entrichtet wurden.
(5) Mitgliedern, die die hauptberufliche journalistische Tätigkeit vorübergehend nicht oder nach Berufsunfähigkeit oder Eintritt in Ruhestand nicht mehr ausüben (Abs. 2), zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung. Ihre Vertretung in den Gremien des Verbandes kann nach näherer Bestimmung dieser Satzung begrenzt werden. Alle anderen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft bleiben unberührt.
(6) Die Mitglieder des Verbands sind mittelbare Mitglieder des DJV. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verband und in einem anderen Landesverband des DJV ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitgliedschaft in anderen Organisationen, insbesondere in Konkurrenzorganisationen, die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verband ausschließt.
§ 4 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Überweisung in einen anderen Landesverband des DJV; die Überweisung kann vom Ausgleich offener Forderungen aus der Mitgliedschaft abhängig gemacht werden;
b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds; diese ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich;
c) durch Streichung (Absatz 3);
d) durch Ausschluss (Absatz 4);
e) mit dem Tode.
(2) Die Mitgliedschaft endet in Fall a) mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Überweisung erfolgt. In Fall b) endet die Mitgliedschaft mit dem letzten Tag des betreffenden Kalendervierteljahres. In Fall e) endet die Mitgliedschaft sofort. In den Fällen c) und d) endet die Mitgliedschaft mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Entscheidung dem Mitglied bekannt gegeben wurde. Legt das Mitglied Einspruch gegen den Ausschluss ein, so besteht die Mitgliedschaft bis zum Ende des verbandsinternen Verfahrens fort.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es ohne Stundung mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand und auf die drohende Streichung hingewiesen worden ist.
(4) Ein Mitglied kann vom Erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es die Voraussetzungen der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1) nicht mehr erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund, insbesondere verbandsschädigendes Verhalten, vorliegt.
(5) Über die Streichung oder den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes nach Absatz 3 und Absatz 4 entscheidet unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen anstelle des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(6) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann die/der Betreffende innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Schiedsgericht einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Auf die Frist und die Begründungspflicht ist in der Entscheidung hinzuweisen.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben nach Maßgabe dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht, wenn sie seit mindestens drei Monaten dem Verband angehören. Wem als Mitglied eines Organs die Entlastung verweigert wurde, ist für die Dauer von zwei Jahren für dieses Organ nicht wählbar.
(2) Mitglieder, die eine verlegerische und/oder eine im tariflichen Sinne vorwiegend arbeitgeberähnliche Tätigkeit ausüben, haben in Fragen von Tarifverträgen, gemeinsamen Vergütungsregelungen, Honorarrichtlinien und anderen Kollektivverträgen weder ein Mitsprache- noch ein Stimmrecht. In Zweifelsfällen entscheidet der Aufnahmeausschuss. Gegen die Entscheidung des Aufnahmeausschusses kann das Mitglied 14 Tage nach Eingang der Entscheidung schriftlich beim Schiedsgericht Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Auf die Frist und die Begründungspflicht ist in der Entscheidung hinzuweisen.
(3) Jedes Mitglied hat auch außerhalb der Mitgliederversammlung das Recht, vom Vorstand Auskunft über die Verbandsgeschäftsführung zu erhalten. Der Datenschutz und die Vertraulichkeit des Stimmverhaltens sind zu wahren. Auf Verlangen ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Wird die Auskunftserteilung ganz oder teilweise abgelehnt, kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Schiedsgericht einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Auf die Frist und die Begründungspflicht ist in der Entscheidung hinzuweisen.
(4) Jedes Mitglied hat Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an den vom Verband angebotenen Leistungen.
(5) Rechtsschutz gewährt der Verband nach der jeweils geltenden Rechtsschutzordnung.
(6) Rechte und Pflichten der Mitglieder im Falle eines Streiks richten sich nach der Streikordnung und der Arbeitskampfunterstützungsordnung des DJV.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner beruflichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verband jederzeit über eine Kontaktadresse verfügt, unter der es zu erreichen ist.
§ 6 – Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen.
(2) Die Höhe der Beiträge und einer evtl. Aufnahmegebühr sowie die Zahlungsmodalitäten werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Hat ein Mitglied Beitragsrückstände für das abgelaufene Geschäftsjahr, so ruhen seine aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechte für die Mitgliederversammlung.
(4) Die Nichtzahlung eines geschuldeten Mitgliedsbeitrags stellt keine Austrittserklärung des Mitglieds dar.
§ 7 – Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verband oder um den Journalismus besonders verdient gemacht haben, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
Abschnitt II: Organe und weitere Gremien, Streik, Rechtsschutz
§ 8 – Organe und weitere Gremien
(1) Organe des Verbands sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Erweiterte Vorstand,
d) das Schiedsgericht.
(2) Weitere Gremien sind
a) der Aufnahmeausschuss,
b) die Fachausschüsse,
c) die Regionalgruppen,
d) die Betriebsgruppen.
(3) In die Organe und sonstigen Gremien sowie als Delegierte können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Dabei sollen Mitglieder aus allen Regionen möglichst gleichberechtigt berücksichtigt werden. Einer Regionalgruppe kann nur angehören, wer in der Region lebt oder arbeitet. Einer Betriebsgruppe kann nur angehören, wer für den Betrieb arbeitet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet die jeweilige Amtszeit
(4) Beschlüsse der Organe und Gremien sind jeweils unverzüglich in geeigneter Form schriftlich festzuhalten und mindestens von der/dem Vorsitzenden der Sitzung eigenhändig zu unterzeichnen. Weitergehende Protokollierungsvorschriften können diese Satzung oder die Geschäftsordnungen der Organe und Gremien vorsehen.
§ 9 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Ihre Beschlüsse sind für die Organe bindend.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über grundsätzliche inhaltliche und organisatorische Fragen. Hierzu gehören insbesondere:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b) die Wahl und Abberufung des Aufnahmeausschusses,
c) die Wahl des Schiedsgerichts,
d) die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
e) die Entlastung des Vorstands,
f) die Entlastung des Schatzmeisters,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Wahl der Delegierten zum Verbandstag des DJV,
i) die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene
Beitragsordnung,
j) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der
Mitgliederversammlung,
k) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Fachausschüsse,
Regional- und Betriebsgruppen
l) die Beschlussfassung über die Schiedsgerichtsordnung.
(3) Der Mitgliederversammlung werden der Rechenschaftsbericht des Vorstandes, der Bericht des Aufnahmeausschusses und der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters vorgelegt. Diese Berichte müssen gemeinsam mit der Einladung versandt werden. Ferner werden der Mitgliederversammlung der Bericht der Rechnungsprüfer, der Jahresabschluss und der Wirtschaftsplan vorgelegt. Diese Unterlagen müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wird durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung und der eingegangenen Anträge mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorstand einberufen. Der Termin einer Mitgliederversammlung ist vom Vorstand acht Wochen vor der Mitgliederversammlung unter der Angabe des Zeitpunktes, bis zu dem Anträge in der Geschäftsstelle vorliegen müssen, verbandsüblich mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die die nicht in dieser Satzung geregelten Verfahrensfragen regelt. Änderungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie wählt einen Sitzungsleiter und dann zwei Stellvertreter. Die in Satz 2 genannten Personen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des Erweiterten Vorstands sein.
(7) In der Mitgliederversammlung, in der Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Aufnahmeausschusses oder Rechnungsprüfer vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, ist zugleich eine entsprechende Nachwahl bis zum Ende der Amtszeit der bisherigen Amtsträger vorzunehmen. Werden alle Mitglieder eines Organs oder alle Rechnungsprüfer abgewählt, beginnt mit ihrer Wahl eine neue Amtszeit.
(8) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Sitzung ist vom Sitzungsleiter oder einem von ihm Beauftragten eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter, seinen Stellvertretern, vom Schriftführer sowie ggf. vom Beauftragten zu unterzeichnen.
(9) Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu nehmen.
(10) Für die Regionalgruppen, für die Betriebsgruppen sowie für die Fachausschüsse und Kommissionen beschließt die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung für Regionalgruppen, Betriebsgruppen und Fachausschüsse und Kommissionen. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.
§ 10 – außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Antrag des Vorstands,
b) auf Antrag des Erweiterten Vorstands,
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder; das
Verfahren zur Information der Mitglieder über ein derartiges Vorhaben
regelt Abs. 2;
d) eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen,
wenn ein rechtzeitig nach § 8 Abs. 4 Satz 2 eingegangener Antrag nicht mit
der Einladung versandt wurde und deshalb auf der Mitgliederversammlung
eine Beschlussfassung über den Antrag nicht erfolgen konnte.
(2) Will ein Mitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen lassen, so hat es das Recht, über die Geschäftsstelle alle Mitglieder von dem Vorhaben in einem gesonderten Schreiben zu informieren. Dabei darf die Information keine anderen Inhalte haben als die Ankündigung des Vorhabens, die Angabe eines Grundes sowie eine Kontaktadresse des betreffenden Mitglieds. Weitere Kommentare oder Zusätze sind unzulässig.
(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unverzüglich zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 2 zwei Wochen. Die verbandsübliche Bekanntgabe des Termins gem. § 9 Abs. 4 Satz 3 kann entfallen. Berichte etc. gem. § 9 Abs. 3 müssen nicht versandt werden.
(4) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die Vorschriften zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 – Vorstand
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Verbands. Er ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er erledigt die laufenden inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben und führt die Geschäfte des Verbands unter Beachtung der Beschlüsse der anderen Organe. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung für seine Amtsführung verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden. Er fungiert als Tarifkommission und ist somit zuständig für den Abschluss von Kollektivverträgen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere auch die Verabschiedung des Haushaltsplans und die Feststellung des Jahresabschlusses.
(2) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
(3) Mitglieder, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband oder einer Einrichtung des Verbands gem. § 2 Abs. 5 stehen, können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Nimmt ein Vorstandsmitglied eine Tätigkeit nach Satz 1 an, so scheidet es automatisch und sofort aus dem Vorstandsamt aus.
(4) Als Vorsitzende/r sowie als stellvertretende/r Vorsitzende/r dürfen nur Mitglieder kandidieren, die zum Zeitpunkt der Wahl hauptberuflich journalistisch tätig sind. Sind im Verlauf einer Vorstandswahl zwei Mitglieder in den Vorstand gewählt, die vorübergehend nicht oder nach Berufsunfähigkeit oder Eintritt in den Ruhestand nicht mehr hauptberuflich journalistisch tätig sind, dürfen für die verbleibenden Vorstandspositionen nur noch Mitglieder kandidieren, die hauptberuflich tätig sind. Dem Vorstand kann ein Mitglied ohne Unterbrechung höchstens sechs Jahre angehören.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und geheim gewählt.
(6) Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl und beträgt zwei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied führt seine Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines/einer Nachfolger/in fort.
(7) Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB ist die/der Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden vertreten die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam, bei Verhinderung eines stellvertretenden Vorsitzenden der andere von ihnen gemeinsam mit der/dem Schatzmeister/in den Verband.
(8) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Amtsführung verantwortlich. Jedes Vorstandsmitglied haftet dem Verband nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten.
(9) Der Vorstand soll mindestens einmal im Monat tagen. Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben.
(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in. Scheiden so viele Vorstandsmitglieder aus, dass der Vorstand nicht mehr beschlussfähig ist, so haben die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für die Dauer der Amtszeit der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine Nachwahl vorzunehmen ist.
(11) Für den auf der ersten Mitgliederversammlung des Verbandes gemäß § 27 Abs. 2 zu wählenden Vorstand gelten abweichende Bestimmungen gemäß § 28.
§ 12 – Der Erweiterte Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand ist zuständig für
a) die Einrichtung und Auflösung von Fachausschüssen und Kommissionen,
b) die Einrichtung und Auflösung von Regionalgruppen,
c) die Einrichtung und Auflösung von Betriebsgruppen,
d) Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Abs. 4,
e) die Beratung des Vorstandes, insbesondere in Zweifelsfragen der
Mitgliedschaft.
(2) Der Erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand gemäß § 11;
b) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Fachausschüsse;
c) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Regionalgruppen;
d) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Betriebsgruppen;
e) der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden, des Aufnahmeausschusses.
(3) Der Erweiterte Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Darüber hinaus ist er auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der übrigen Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung hat unverzüglich nach Eingang des entsprechenden Antrags zu erfolgen.
(4) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in –, ein/e Vertreter/in des Aufnahmeausschusses sowie mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(5) Für den Erweiterten Vorstand gilt die Geschäftsordnung des Vorstands gemäß § 11 Abs. 10 entsprechend.
6) Während der Amtszeit des auf der ersten Mitgliederversammlung des Verbandes gemäß § 27 Abs. 2 zu wählenden Vorstands gelten für den Erweiterten Vorstand abweichende Bestimmungen gemäß § 28.
§ 13 – Regionalgruppen
(1) Der Verband bildet bei Bedarf Regionalgruppen in den Regionen Potsdam, Cottbus, Frankfurt/O. und Neuruppin. Es können weitere Regionalgruppen gebildet werden.
(2) Die Regionalgruppen vertreten jeweils ihre Region und die Interessen der dort beschäftigten Mitglieder. Die Regionalgruppen werden vom Erweiterten Vorstand eingerichtet und aufgelöst.
(3) Jedes Mitglied des Verbands kann an den Sitzungen der Regionalgruppen teilnehmen. Jedes Mitglied des Verbands ist in jedem Kalenderjahr aber nur in einer Regionalgruppe wahl- und abstimmungsberechtigt.
(4) Die Regionalgruppen wählen für eine Amtsperiode, die der Amtsperiode des Landesvorsitzenden entspricht, eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen.
§ 14 – Betriebsgruppen
(1) Der Verband bildet bei Bedarf in den Medienbetrieben seines Einzugsgebietes Betriebsgruppen.
(2) Die Betriebsgruppen vertreten jeweils ihren Betrieb und die Interessen der dort beschäftigten Mitglieder. Die Betriebsgruppen werden vom Erweiterten Vorstand eingerichtet und aufgelöst.
(3) An den Sitzungen einer Betriebsgruppe kann jedes Mitglied des Verbandes teilnehmen, sofern das Mitglied in einem Auftrags- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zum betreffenden Betrieb steht. Jedes Mitglied des Verbands ist in jedem Kalenderjahr nur in einer Betriebsgruppe wahl- und abstimmungsberechtigt.
(4) Die Betriebsgruppen wählen für eine Amtsperiode, die der Amtsperiode des Landesvorsitzenden entspricht, eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen
§ 15 – Fachausschüsse und Kommissionen
(1) Die Fachausschüsse vertreten einzelne journalistische Berufsfelder und die Interessen der dort beschäftigten Mitglieder. Die Fachausschüsse werden vom Erweiterten Vorstand eingerichtet und aufgelöst.
(2) Jedes Mitglied des Verbands kann an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. Jedes Mitglied des Verbands ist in jedem Kalenderjahr aber nur in einem Fachausschuss wahl- und abstimmungsberechtigt.
(3) Die Fachausschüsse wählen für eine Amtsperiode, die der Amtsperiode des Landesvorsitzenden entspricht, eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen.
(4) Der/die Fachausschussvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen, bei deren gemeinsamer Verhinderung ein/e vom Landesvorstand zu benennende/r Vertreter/in vertritt den Fachausschuss im entsprechenden Fachausschuss des DJV.
(5) Der Vorstand kann zur Beratung sowie zur Unterstützung seiner Arbeit Kommissionen einsetzen. Sie werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.
§ 16 – Aufnahmeausschuss
(1) Der Aufnahmeausschuss besteht aus einer/einem Vorsitzenden sowie mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des Verbands jeweils für eine Amtsperiode, die der des Landesvorsitzenden entspricht, gewählt werden. Die Mitglieder des Aufnahmeausschusses mit Ausnahme des/der Vorsitzenden können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.
(2) Dem Aufnahmeausschuss darf kein Vorstandsmitglied angehören. Er soll die Vielfalt journalistischer Berufsfelder repräsentieren.
(3) Der Aufnahmeausschuss ist zuständig
a) für die Aufnahme von neuen Mitgliedern,
b) für die Aufnahme von aus anderen Landesverbänden des DJV
überwiesenen Mitgliedern,
c) für die Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung von
Presseausweisen,
d) nach Beauftragung durch den Vorstand für die Überprüfung der
Voraussetzungen zur Mitgliedschaft.
(4) Der Aufnahmeausschuss hat in seiner Arbeit und in seinen Entscheidungen die in § 3 genannten Kriterien auszulegen und ist an sie gebunden.
(5) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme, die gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden muss, kann die/der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Aufnahmeausschuss einlegen. Innerhalb weiterer 14 Tage muss der Aufnahmeausschuss dem Einspruch entweder stattgeben und seine Entscheidung korrigieren oder den Einspruch an den Vorstand weiterleiten. Dieser entscheidet innerhalb weiterer 14 Tage endgültig. Er darf nur mit besonderer schriftlicher Begründung vom Votum des Aufnahmeausschusses abweichen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Für den Aufnahmeausschuss gilt die Geschäftsordnung für Regionalgruppen, Betriebsgruppen sowie Fachausschüsse und Kommissionen entsprechend.
§ 17 – Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen über
a) Streitigkeiten des Verbands mit einzelnen Mitgliedern;
b) Streitigkeiten unter sowie mit Mitgliedern, soweit das Verbandsinteresse
berührt ist, insbesondere
- bei Verstößen eines Mitglieds gegen die Berufspflichten
- bei ehrenrührigen Handlungen eines Mitglieds
- bei Gesetzesverletzungen eines Verbandsmitgliedes;
c) Streitigkeiten zwischen Organen oder Gremien des Verbands;
d) sonstige Streitigkeiten, die hinsichtlich der Auslegung und Anwendung
der Satzung entstehen.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem ersten sowie einem/einer zweiten Stellvertreter/in sowie sieben weiteren Mitgliedern, die nicht dem Landesvorstand angehören dürfen und jeweils mindestens fünf Jahre Mitglied des Verbands sein müssen. Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts, mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und der zwei Stellvertretern/innen, können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.
(3) Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Eine Abwahl von Mitgliedern des Schiedsgerichts ist nicht zulässig.
(4) Für das Schiedsgericht beschließt die Mitgliederversammlung eine Schiedsgerichtsordnung. Änderungen dieser Schiedsgerichtsordnung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.
§ 18 – Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer, die der Amtsdauer des Vorsitzenden entspricht. Die Rechnungsprüfer können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.
(2) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich die Buchführung, die Kasse sowie das Rechnungswesen des Verbands zu prüfen. Diese turnusmäßige Prüfung soll nicht mehr als sechs Wochen und nicht weniger als drei vor einer Mitgliederversammlung stattfinden. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlichmitzuteilen. Darüber hinaus erstatten die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht.
(3) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, über die turnusmäßigen Prüfungen hinaus die Buchführung, die Kasse, das Rechnungswesen sowie sämtliche sonstigen finanzrelevanten Unterlagen des Verbands jederzeit zu prüfen. Die Ergebnisse dieser außerplanmäßigen Prüfungen sind allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied des Verbands ist. Rechnungsprüfer dürfen keinem Vorstand des Verbands angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zum Verband oder einer assoziierten Organisation stehen.
§ 19 – Delegierte zum DJV-Verbandstag
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten zum DJV-Verbandstag für eine Amtsdauer, die der Amtsdauer des Vorsitzenden entspricht.
(2) Die Delegierten vertreten den Verband auf dem Verbandstag des DJV. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Eine Abwahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum DJV Verbandstag ist nicht zulässig.
(3) Die Zahl der von der Mitgliederversammlung turnusmäßig zu wählenden Delegierten entspricht der Delegiertenzahl, die dem Verband entsprechend der Angaben des DJV auf dem der Mitgliederversammlung nächstfolgenden DJV Verbandstag zusteht. Die Zahl der Ersatzdelegierten ist unbegrenzt.
(4) Die Delegierten und Ersatzdelegierten können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten genügt die einfache Mehrheit.
(5) Die gemeinsame Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten ist zulässig. Dabei sind diejenigen Kandidaten in der gemäß Abs. 3 ermittelten Zahl als Delegierte gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Alle nachfolgenden Kandidaten sind in der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses als Ersatzdelegierte gewählt.
§ 20 – Streik
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Falle eines Streiks richten sich nach der Streikordnung und der Arbeitskampfunterstützungsordnung des DJV.
§ 21 – Rechtsschutz
Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Rechtsschutzordnung.
Abschnitt III: Schlussbestimmungen
§ 22 – Erfüllungsort, Gerichtstand, Geschäftsjahr
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 23 – Geschäftsstelle
Der Verband unterhält am Sitz des Verbands eine Geschäftsstelle. Sie wird von einer/einem Geschäftsführer/in geleitet.
§ 24 – Auflösung des Verbands
(1) Die Auflösung des Verbands kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Versammlung in diesem Fall mit der Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Das Verbandsvermögen muss im Falle der Verbandsauflösung einem Zweck gemäß § 2 dieser Satzung zufließen.
§ 25 – Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die fristgemäß eingegangenen Satzungsänderungsanträge müssen allen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.
(3) Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die in Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf 14 Tage, die in Abs. 2 Satz 2 genannte Frist auf sieben Tage.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder jene Änderungen dieser Satzung zu beschließen und vorzunehmen, die dem Verband vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften auferlegt werden.
§ 26 – Satzungsauslegung
(1) In Auslegungsfragen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in entsprechender Anwendung heranzuziehen.
(2) Bei der Berechnung von Fristen gilt grundsätzlich der durch Datum des Poststempels dokumentierte Termin des Versands; es sei denn, es wird durch diese Satzung ausdrücklich etwas Anderes bestimmt.
(3) Schreiben des Verbands an ein Mitglied gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Adresse gerichtet sind.
(4) Hat ein Mitglied der Geschäftsstelle eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, so können diesem Mitglied grundsätzlich alle Einladungen und sonstigen Unterlagen und Dokumente in elektronischer Form an diese E-Mail-Adresse übermittelt werden; es sei denn, das Mitglied widerspricht dem ausdrücklich.
§ 27 – Übergangsbestimmungen zur Verschmelzung
(1) Der Verband entsteht aus der Verschmelzung – entsprechend Umwandlungsgesetz UmwG – des des <personname>DJV</personname> Berlin e. V und des Journalisten-Verbands Berlin-Brandenburg (JVBB) e. V. zum 04.07.2010.
(2) In der Zeit vom 04.07.2010 bis zur ersten Mitgliederversammlung des Verbandes nach Eintragung der Verschmelzung beim Registergericht wird der Verband von einem Übergangsvorstand geführt und vertreten. Der Übergangsvorstand besteht aus den zum 04.07.2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands des <personname>DJV</personname> Berlin sowie aus den zum 04.07.2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands des JVBB.
(3) Der zum 04.07.2010 amtierende Vorsitzende des DJV Berlin und der zum 04.07.2010 amtierende Vorsitzende des JVBB Berlin führen den Übergangsvorstand gemeinsam als Vorsitzende. Der Übergangsvorstand bestimmt darüber hinaus aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende, eine/n Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in. Dabei soll jeweils eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden aus dem DJVBerlin und aus dem JVBB stammen.
(4) Abweichend von § 11 Abs. 7 dieser Satzung gilt für den Übergangsvorstand: Der Verband wird bis zur Wahl des ersten regulären Vorstands gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall eines Vorsitzenden wird der Verband gerichtlich und außergerichtlich durch eine/n Vorsitzende/n und eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Diese/r soll aus demjenigen Verband stammen, dem der in diesem Fall handelnde Vorsitzende nicht entstammt.
(5) Mit Wirkung vom 04.07.2010 richtet sich der Mitgliedsstatus aller Mitglieder ausschließlich nach den in dieser Satzung vorgesehenen Regelungen.
(6) Alle Zeitberechnungen dieser Satzung beginnen mit dem 04.07.2010.
§ 28 – Übergangsbestimmungen nach der Verschmelzung
(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 besteht der auf der im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 ersten Mitgliederversammlung des Verbandes zu wählende Vorstand aus:
a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 7 gilt für den auf der im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 ersten Mitgliederversammlung des Verbandes zu wählenden Vorstand. Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden gemeinsam. Bei Verhinderung eine/s der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden vertritt die/der andere Vorsitzende gemeinsam mit einer/einem Stellvertretenden Vorsitzenden den Verband
(3) Abweichend von § 11 Abs. 10 Satz 2 gilt für den auf der im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 ersten Mitgliederversammlung des Verbandes zu wählenden Vorstand: Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist, darunter ein/e Vorsitzende/r und ein/e Stellvertreter/in.
(4) Abweichend von § 12 Abs. 2 besteht der Erweiterte Vorstand für die Dauer der Amtszeit des auf der im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 ersten Mitgliederversammlung des Verbandes zu wählenden Vorstandes aus:
a) dem Vorstand gemäß § 28;
b) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Fachausschüsse;
c) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Regionalgruppen;
d) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Betriebsgruppen;
e) der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden, des Aufnahmeausschusses.
(5) Abweichend von § 12 Abs. 4 ist der Erweiterte Vorstand für die Dauer der Amtszeit des auf der im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 ersten Mitgliederversammlung des Verbandes zu wählenden Vorstandes beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder – darunter ein/e Vorsitzende/r und ein/e Stellvertreter/in –, ein/e Vertreter/in des Aufnahmeausschusses sowie mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind.