Die Mitgliederversammlung des DJVBerlin hat am 3. Juli 2010 beschlossen, die Entscheidung über den Zusammenschluss mit dem Journalistenverband Berlin-Brandenburg (JVBB) zu einem DJV Landesverband in der Hauptstadtregion zu vertagen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen über das Verhandlungsergebnis der Vorstände von DJV Berlin und JVBB sowie weitere Unterlagen um die Bemühungen zur Fusion beider Verbände.
23. Juli 2010
epd Bericht zur Fusion von DJV Berlin und JVBB
Ausführlich hat epd über die verschobene Fusion von DJV Berlin und JVBB berichtet. In epd medien Nr. 54 vom 14. Juli werden kurz die Hintergründe für die seinerzeitige Spaltung des DJV Landesverbandes dargestellt und die Bemühungen diese Spaltung zu überwinden.
Berlin (epd) Keine Fusion der DJV-Verbände in Berlin und Brandenburg - DJV Berlin gegen Zusammenschluss - Streitigkeiten innerhalb des Verbandes
Eine Fusion der Landesverbände des Deutschen Journalisten-Verbands DJV in Berlin und Brandenburg ist vorerst gescheitert. Der DJV Berlin verschob am 3. Juli die Entscheidung über einen Zusammenschluss mit dem Journalistenverband Berlin-Brandenburg. Für den Aufschub stimmten laut Mitteilung des Verbands 67 Mitglieder, 60 waren dagegen. Zeitgleich entschied sich die Mitgliederversammlung des Journalistenverbands Berlin-Brandenburg einstimmig mit einer Enthaltung für eine Fusion.
In Berlin und Brandenburg war es 2004 bei den Vorstandswahlen der Landesverbände zu Unstimmigkeiten gekommen. Mitglieder beider Verbände warfen den wieder gewählten Vorständen damals vor, sich Mehrheiten organisiert zu haben. Außerdem wurde der damals wieder gewählte Vorsitzende des DJV Berlin, Alexander Kulpok, beschuldigt, den Verband finanziell heruntergewirtschaftet zu haben. Infolge der Streitigkeiten schloss der Bundesverband beide Landesverbände aus (epd 56/04).
Danach hatten sich in beiden Bundesländern neue Verbände gegründet: Der Verein Berliner Journalisten (VBJ) und der Brandenburger Journalisten-Verband. Die beiden alten Verbände setzten sich währenddessen erfolgreich vor Gericht gegen ihren Ausschluss zur Wehr. Seither gab es in Berlin und in Brandenburg jeweils zwei Landesverbände.
Positiv in Richtung Fusion
Die neuen Verbände, der VBJ und der Brandenburger Journalisten-Verband, fusionierten später zum Journalistenverband Berlin-Brandenburg. Ein Zusammenschluss mit dem DJV Berlin scheiterte 2007 an dessen Insolvenz (epd 76/07). Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Ende 2008 nahmen die Verbände ihre Fusionsverhandlungen wieder auf (epd 82/08). Der Altverband in Brandenburg, der DJV Landesverband Brandenburg, ist dabei außen vor.
Der nun beschlossene Aufschub der Fusionsentscheidung beim DJV Berlin kam für dessen Vorsitzenden Peter Pistorius nach eigenen Angaben nur zum Teil überraschend. „Die Stimmung auf der Versammlung war positiv in Richtung Fusion“, sagte er am 8. Juli dem epd. Zugleich räumte Pistorius ein, dass eine knappe Entscheidung absehbar gewesen sei, da es innerhalb des Verbands eine starke Opposition gebe, die einen Zusammenschluss ablehne.
Zu den Gegnern gehört auch die Schatzmeisterin Jutta Rabe. Sie argumentiert, Pistorius habe die angestrebte Fusion quasi im Alleingang organisiert. Nach dem derzeit geplanten Modell seien die derzeit erwirtschafteten Gewinne des DJV Berlin gefährdet, sagte Rabe am 12. Juli dem epd. Pistorius wies dies zurück: Tatsächlich würde sich der Schuldenberg verringern, ginge der DJV Berlin mit dem Journalistenverband Berlin-Brandenburg zusammen. Dies gehe aus einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Bundesverband hervor.
Für Pistorius ist die Fusion erst einmal in die Ferne gerückt: „Innerhalb unseres Verbandes kriegen wird das in absehbarer Zeit nicht mehr zustande, da sich die meisten Mitglieder wohl nicht für eine erneute Versammlung motivieren lassen.“ Die Oppositionsgruppe strebt nach Angaben von Rabe einen runden Tisch an: „Die Mitglieder sollen über verschiedene Fusionsmodelle diskutieren und ein geeignetes Modell durch Abstimmung beschließen“.
Der Journalistenverband Berlin-Brandenburg stellt sich unterdessen hinter Pistorius. Dieser habe „sich seit Wochen einer verleumderischen Kampagne der Fusionsgegner zu erwehren“, hieß es in einer Pressemitteilung vom 6. Juli. Pistorius müsse nun zunächst „die Situation im eigenen Verband bereinigen“. tz
3. Juli 2010Fusion DJV Berlin + JVBB
DJV Berlin: Entscheidung über Fusion mit JVBB verschoben
Die Mitgliederversammlung des DJVBerlin hat heute eine Entscheidung über einen Zusammenschluss mit dem JVBB zu einem DJV Landesverband für die Hauptstadtregion um 14.53 Uhr vertagt. Für die Verschiebung der Entscheidung stimmten 67 Mitglieder, dagegen 60.
Diesem Beschluss war eine etwa 3 ½ stündige Debatte vorangegangen, in der die meisten Redner/innen sich zu einer Fusion bekannten. Wenige Minuten nach dieser Entscheidung beschlossen die Mitglieder fast einstimmig auch die Beendigung der Mitgliederversammlung, obwohl neben den Berichten des Vorstandes über das vergangene Vereinsjahr, zahlreiche Anträge - auch ein Abwahlantrag für den amtierenden Vorstand - auf der Tagesordnung standen.
Die Mitgliederversammlung des JVBB stimmte heute einstimmig, bei einer Enthaltung, der Fusion zu.
Aufruf der Ehrenmitglieder des DJV Berlin zur Fusion: „Jeder Tag, der die Spaltung aufrechterhält ist ein Tag zuviel!“
Sechs Jahre Spaltung der Interessensvertretung der Journalistinnen und Journalisten in Berlin waren sechs Jahre zu viel und jeder Tag, der die Spaltung aufrechterhält ist ein Tag zuviel!
Der Vorstand des DJV Berlin hat unter Leitung von Dr. Peter Pistorius unseren Verband nicht nur aus seiner Finanzkrise erfolgreich herausgeführt, sondern ihn in mühevoller, jahrelang währender Kleinarbeit auch stabilisiert und gleichzeitig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem anderen Berliner DJV Landesverband aufgebaut. Jetzt sind wir entsprechend des einstimmig gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung in der Zielgeraden, um die Vereinigung beider Landesverbände vollziehen zu können. Der Vorstand hat die Mitglieder des DJV Berlin aufgerufen, am 3. Juli seinem Verhandlungsergebnis zuzustimmen.
Wir Ehrenmitglieder des DJV Berlin bitten daher die Kolleginnen und Kollegen am 3. Juli nicht nur zur Mitgliederversammlung zu erscheinen, sondern dem Verschmelzungsvertrag zwischen DJV Berlin und JVBB auch zuzustimmen. Jede Stimme zählt, denn dieser Vertrag muss von der Mitgliederversammlung mit einer dreivierttel Mehrheit beschlossen werden!
Kolleginnen und Kollegen, dieser Vorstand verdient unser Vertrauen – vor allem auch für den Weg in die Fusion. Ohne Vertrauen ist kein Erfolg möglich! Wenn wir die jetzt bestehende Chance zur Fusion verspielen, haben wir jeglichen Anspruch verloren, zu behaupten, wir verträten die Interessen der Berliner Journalistinnen und Journalisten. Unser aller Interesse muss sein: Eine bei allem Pluralismus starke, eine demokratisch legitimierte in die Zukunft gerichtete Interessensvertretung zu schaffen. Für die Fortführung von Streitigkeiten der Vergangenheit vermag keiner mehr Verständnis aufzubringen. Liebe Kolleginnen und Kollegen machen Sie Schluss mit dem Unsinn dass es in Berlin weiterhin zwei DJV Landesverbände gibt. Wie bereits gesagt: Ohne Vertrauen ist kein Erfolg möglich! - Und ohne Vertrauen gibt es keine Zukunft!
Herwig Friedag, Harald Karas, Klaus Kundt.
21. Juni 2010
DJV Gesamtvorstand stimmte Entschuldung von DJV Berlin und JVBB bei Fusion zu
Der Gesamtvorstand des Deutschen Journalisten Verbandes DJV hat heute auf seiner Sitzung in Leipzig einer Entschuldungsvereinbarung als Voraussetzung für die Fusion des DJV Berlin mit dem JVBB zu einem künftigen vereinigten DJV Landesverband in der Region Berlin Brandenburg einstimmig zugestimmt.
„Damit sind die Voraussetzungen für die Fusion zwischen DJV Berlin und JVBB gemäß der Vorgaben der Mitgliederversammlung des DJV Berlin erfüllt“ erklärte der Landesvorsitzende des DJV Berlin, Peter Pistorius. Auch der Vorsitzende des JVBB, Gerhard Kothy, würdigte diesen Beschluss als wichtige Etappe auf dem Weg zur Fusion der beiden Verbände.
Die Gesamtschulden der fusionswilligen Verbände betragen bisher rund 750 000.- €, davon entfallen auf den DJV Berlin 236 000.- €. Beitragsschulden. Die mit dem Bundesverband und den Landesverbänden (außer Brandenburg) abgeschlossene Entschuldungsvereinbarung reduziert die gesamte Restschuld der Berliner Verbände bei einer Fusion auf 200 000.- €. Rein rechnerisch entfielen damit auf den DJV Berlin ebenso wie auf die beiden anderen Schuldner (ehemals JVB und JVBB) jeweils rund 65 000,- €. Das ist für den DJV Berlin weniger als ein Drittel seiner bisherigen Verpflichtungen.
Die vereinbarte Umschuldung gilt allerdings nur, wenn die Fusion zustande kommt. Andernfalls bleibt es bei der bisherigen Regelung durch den sogenannten Rangrücktritt. Danach sind Überschüsse des als Tilgung an die Gläubigerverbände und den Bundesverband abzuführen. Für den DJV Berlin würde dies weiterhin eine Rückzahlungsverpflichtung von 236 000,- € bedeuten.
2. Mai 2010Vorstände DJV Berlin und JVBB für Fusion
Bekenntnis zur Tradition
Die Vorstände des DJV Berlin und des JVBB verabschiedeten gestern in getrennten Sitzungen, nach vorhergehender gemeinsamer Beratung, die Satzung für einen künftigen DJV Landesverband in der Region Berlin-Brandenburg.
In der Präambel wird ausdrücklich das Bekenntnis zur Tradition des 1948 gegründeten ehemaligen „Presseverband Berlin“ und den aus ihm hervorgegangene Berliner Journalistenverbände hervorgehoben.
Fragen und Antworten zur Fusion
Die geplante Fusion der beiden Landesverbände in Berlin-Brandenburg wirft für die Mitglieder Fragen auf:
A. Was bedeutet die Fusion für mich als Mitglied?
1. Was ändert sich für mich? - Sie sind Mitglied eines größeren, stabileren und schlagkräftigeren Verbandes. Ansonsten ändert sich nichts.
2. Wie bekomme ich künftig meinen Presseausweis? - Wie bisher: Sie stellen den Antrag beim Verband, und nach einer kurzen Prüfung wird ihnen der Presseausweis zugeschickt.
3. Was ist mit dem Rechtsschutz? - Der neue, gemeinsame Verband bietet denselben Rechtsschutz wie vorher; es gilt die bewährte Rechtsschutzordnung des DJV.
4. Wie zahle ich meine Mitgliedsbeiträge? - Die Beiträge (und die Zahlungsart) ändern sich durch die Fusion nicht.
B. Was bedeutet die Fusion für den Verband?
1. Warum wollen wir fusionieren? - Die Lage der Journalistinnen und Journalisten in Berlin und Brandenburg wird immer schwieriger. Die Verteilungskämpfe in den Medienbetrieben werden immer härter. Die Verhandlungen mit den Arbeit- und Auftraggebern werden immer komplizierter.
Der Deutsche Journalisten-Verband kann die Interessen der Kolleginnen und Kollegen in der Hauptstadtregion nicht länger wirksam vertreten, wenn er weiter mit zwei Stimmen spricht. Wir sind stabiler, schlagkräftiger und durchsetzungsfähiger, wenn wir die Kräfte bündeln.
2. Was ist mit den Finanzen?
Der DJV Berlin und der Journalistenverband Berlin-Brandenburg JVBB haben jeweils geprüfte Bilanzen, die sich jedes Mitglied ansehen kann. Beide Verbände erwirtschaften Überschüsse.
Ein gemeinsamer Verband wird finanziell mehr Spielräume haben als die beiden Verbände einzeln: Doppelausgaben (Beispiel: Miete für zwei Geschäftsstellen) fallen weg. Mit zusammen mehr als 4.000 Mitgliedern ist der gemeinsame Verband finanziell gesund.
3. Was wird aus den Schulden der beiden Verbände?
Sowohl der DJV Berlin wie auch der JVBB haben Verbindlichkeiten: beim DJV-Bundesverband, der JVBB auch aus der Aufbauhilfe bei anderen DJV-Landesverbänden.
Mit den Gläubigern haben sich beide Verbände auf einen Entschuldungsplan geeinigt. Er sieht vor, dass dem fusionierten Verband der größte Teil der Verbindlichkeiten (ca. 75 Prozent) erlassen wird.
Der neue, gemeinsame Verband wird weniger Schulden haben als jeder der beiden alten, kleinen Verbände im Moment alleine hat! Dieser Rest wird über sechs bis sieben Jahre zurückgezahlt. Die Raten sind für den großen, gemeinsamen Verband dabei absolut tragbar.
4. Was ist mit der Geschäftsstelle?
Für den neuen, großen Verband sind beide bisherigen Geschäftsstellen – sowohl die vom DJV Berlin in der Lietzenburger Straße als auch die vom JVBB in der Charlottenstraße – zu klein. Deshalb wird schnell nach der Fusion nach geeigneten Räumen für eine große, gemeinsame Geschäftsstelle gesucht werden.
C. Wie läuft die Fusion ab?
1. Wer entscheidet über die Fusion und wann? - Am Montag, den 17. Mai 2010, wollen die Vorstände von DJV Berlin und JVBB beschließen, den jeweiligen Mitgliederversammlungen formell die Fusion vorzuschlagen.
Am Samstag, den 03. Juli 2010, sollen dann die Mitgliederversammlungen von DJV Berlin und JVBB die Fusion beschließen.
2. Wie werden die Mitglieder informiert? - Alle Mitglieder beider Verbände erhalten Mitgliederinfos. Sämtliche Informationen zur Fusion werden außerdem auf den jeweiligen Websites veröffentlicht. Mit der Einladung zu den Mitgliederversammlungen bekommen alle Mitglieder alle Dokumente (Bilanzen, Verträge, Satzungsentwurf, Berichte, …). Alle Dokumente werden außerdem in beiden Geschäftsstellen ausliegen.
3. Was passiert nach den Mitgliederversammlungen?
a) Wenn die Mitgliederversammlungen von DJV Berlin und JVBB die Fusion beschlossen haben, wird für beide Verbände ein Übergangsvorstand gebildet. Er besteht ganz einfach aus den kompletten Vorständen von DJV Berlin und JVBB und wird beide Verbände gemeinsam führen, bis die Fusion im Vereinsregister eingetragen ist. Das kann ungefähr zwei Monate dauern.
b) Sobald die Fusion eingetragen ist, beruft der Übergangsvorstand die erste gemeinsame Mitgliederversammlung des neuen Verbandes ein.
c) Diese erste gemeinsame Mitgliederversammlung des neuen Verbandes wählt dann ganz normal den ersten regulären Vorstand.
D. Juristische Feinheiten
1. Wie wird fusioniert? - Die Fusion heißt im Juristendeutsch „Verschmelzung“ und wird nach dem sogen. „Umwandlungsgesetz“ (UmwG) vorgenommen. Dieses Gesetz bietet theoretisch zwei Möglichkeiten für die Fusion:
a) DJV Berlin und JVBB gründen zusammen einen völlig neuen Verband. Diese Variante hat für unser Projekt zwei entscheidende Mängel:
> Es ist rechtlich umstritten, ob bei dieser Variante nicht ALLE Mitglieder beider Verbände dem neuen Verband noch einmal ausdrücklich beitreten müssten. Das würde bedeuten, dass u. U. nicht die Mitgliederversammlungen alleine entscheiden, sondern dass zusätzlich alle ca. 4.000 Mitglieder schriftlich ihren Beitritt zu dem neuen Verband erklären müssten.
> Vor allem aber wäre der neu gegründete Verband nicht mehr automatisch Mitglied im DJV-Bundesverband! D. h., ein DJV-Bundesverbandstag müsste den neuen Verband erst wieder neu aufnehmen. Gegner der Fusion könnten dagegen klagen, jahrelange Prozesse wären möglich. So lange wären die Mitglieder des neuen Verbandes keine DJV-Mitglieder.
Aus diesem Grund sind sich die Vorstände von DJV Berlin und JVBB einig, dass Variante A nicht in Frage kommt.
b) Einer der beiden Verbände tritt dem anderen bei. - Bei dieser Variante bleibt der gemeinsame Verband automatisch und sicher Mitglied im Bundes-DJV. Auch die Mitglieder müssen NICHT einzeln ihren Beitritt zum neuen Verband erklären.
Wichtig: Für den Verband, der dem anderen beitritt, entstehen keinerlei finanzielle, personelle, rechtliche oder politische Nachteile. Beide Verbände fusionieren absolut gleichberechtigt. Das Verfahren des Beitritts ist ausschließlich ein formaler Akt.
2. Was ist der „Münzwurf“? - Irgendwie muss entschieden werden, welcher Verband formal dem anderen „beitritt“.
Da das ausdrücklich keine politische, sondern eine rein formale Frage ist (siehe Punkt 1.), haben die Vorstände von DJV Berlin und JVBB entschieden, diesen Punkt nicht zu verhandeln, sondern das Los entscheiden zu lassen:
Unter Aufsicht eines Notars soll per Münzwurf entschieden werden.
3. Was ist der „Verschmelzungsvertrag“? - Das ist eine vom UmwG vorgeschriebene Vereinbarung zwischen beiden Vorständen. In ihr wird u. a. festgelegt, welcher Verband dem anderen formal „beitritt“ und wie der Übergangsvorstand (siehe Punkt 5.) zusammengesetzt ist. Der Verschmelzungsvertrag muss von beiden Vorständen beschlossen und unterschrieben werden. Auch beide Mitgliederversammlungen müssen ihm im Zuge ihrer Beschlussfassung zur Fusion zustimmen.
4. Was ist der „Übergangsvorstand“?
a) Notwendigkeit
Wenn die Mitgliederversammlungen von DJV Berlin und JVBB zustimmen, ist die Fusion zwar rechtsgültig beschlossen. Rechtlich wirksam ist sie aber erst, wenn die Eintragung ins Vereinsregister vorgenommen wurde.
Das dauert (nach den Erfahrungen aus der Fusion von VBJ und BrJV) ca. zwei Monate.
In dieser Zeit arbeiten beide Verbände zwar schon gemeinsam, als wären sie fusioniert; rein rechtlich sind sie aber noch verschiedene Vereine.
Deshalb schreibt das UmwG vor, dass beide Verbände für diese Zeit einen gemeinsamen Übergangsvorstand bilden.
b) Zusammensetzung: Der Übergangsvorstand kann nicht von den Mitgliederversammlungen gewählt werden, weil die Verbände zu diesem Zeitpunkt formal noch getrennt sind und keine gemeinsamen Gremien wählen können.
Die sowohl einfachste wie auch fairste Lösung ist, wenn der Übergangsvorstand aus allen zum Zeitpunkt des Fusionsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitgliedern von DJV Berlin und JVBB besteht.
c) Amtszeit - Der Übergangsvorstand führt die gemeinsamen Geschäfte von DJV Berlin und JVBB vom Zeitpunkt des Fusionsbeschlusses (auf den parallelen Mitgliederversammlungen) bis zur Wahl des ersten regulären gemeinsamen Vorstands (auf der ersten gemeinsamen Mitgliederversammlung).
Nach dem Zeitplan (und den Erfahrungen mit anderen Fusionen) handelt es sich dabei um eine Periode von ca. 10 – 12 Wochen.
d) Kompetenzen - Die wichtigste Aufgabe des Übergangsvorstands ist, sofort nach der Eintragung der Fusion ins Vereinsregister die erste gemeinsame Mitgliederversammlung des Verbandes vorzubereiten und zu ihr einzuladen.
Ansonsten führt der Übergangsvorstand für die Dauer seiner Amtszeit (siehe Punkt c) die laufenden Geschäfte beider Verbände.
5. Was ist der Unterschied zum ersten „richtigen“ gemeinsamen Vorstand? Der Übergangsvorstand ist ausschließlich ein vorläufiges, provisorisches Gremium. Seine Amtszeit ist eng begrenzt.
Der erste „richtige“ gemeinsame – d. h., von der ersten gemeinsamen Mitgliederversammlung gewählte – Vorstand dagegen ist regulär.
Er hat die normalen Vorstandskompetenzen, und seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.
6. Was sind die Schritte auf dem Weg zur Fusion?
a) „Münzwurf“: Notariell überwachter Losentscheid zur Frage, welcher Verband dem anderen formal „beitritt“ (geplanter Termin: 17. Mai).
b) Vorstandsbeschlüsse: Über den Verschmelzungsvertrag und die gemeinsame Satzung; jeweils in DJV Berlin und JVBB (geplanter Termin: 17. Mai).
c) Einladung zu parallelen Mitgliederversammlungen.
d) Mitgliederversammlungen: Von DJV Berlin und JVBB (parallel); jeweils mit Beschlussfassung über Verschmelzung und Satzung (geplanter Termin: 3. Juli).
e) Übergangsvorstand: Bildung des vorläufigen Leitungsgremiums für den fusionierten Verband bis zu dessen erster Mitgliederversammlung (geplanter Termin: 3. Juli).
f) Eintragung: Aufnahme des fusionierten Verbandes ins Vereinsregister (angestrebter Termin: Anfang September).
g) Einladung zur ersten gemeinsamen Mitgliederversammlung.
h) Mitgliederversammlung: Erstmals des fusionierten Verbandes; mit Wahlen des ersten regulären gemeinsamen Vorstands (angestrebter Termin: Mitte Oktober).
i) Verbandsleben: Der gemeinsame Verband nimmt die Arbeit auf, z. B. Wahlen in den Fachausschüssen (angestrebter Termin: Mitte Oktober).
Sie haben noch Fragen zur geplanten Fusion von DJV Berlin und JVBB
Schreiben Sie uns: info[at]djv-berlin.de
Verschmelzungsvertrag zwischen DJV Berlin und JVBB
I. Der Deutsche Journalisten-Verband, Landesverband Berlin, e. V. mit Sitz in Berlin, Lietzenburger Str. 77, D-10709 Berlin, - im Folgenden der "übertragende Verein" genannt - wird mit dem Journalistenverband Berlin-Brandenburg e.V. mit Sitz in Berlin, Charlottenstr. 80, D-10117 Berlin, - im Folgenden der "übernehmende Verein" genannt – ohne Abwicklung verschmolzen.
Die Verschmelzung erfolgt in der Weise, dass der übertragende Verein sein Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf den übernehmenden Verein überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzung wird der Jahresabschluss 2009 sowie eine Inventurliste des übertragenden Vereins zum 31.05.2010 zugrunde gelegt. Diese sind dieser Urkunde als ANLAGEN beigefügt.
Die Verschmelzung erfolgt im Innen- und Außenverhältnis mit Wirkung zum 04.07.2010, 00.00 Uhr - im folgenden "Verschmelzungsstichtag" genannt - .
Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Geschäfte des übertragenden Vereins als für Rechnung des übernehmenden Vereins geführt. Nutzen und Lasten des Vermögens des übertragenden Vereins gehen von dem Verschmelzungsstichtag an auf den übernehmenden Verein über. Beide Vereine beschäftigen Mitarbeiter. Die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter des übertragenden Vereins gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Verein über. Die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter des übernehmenden Vereins bleiben unverändert bestehen. Beide Vereine haben keine Arbeitnehmervertretungen.
II. Der übernehmende Verein gewährt den Mitgliedern des übertragenden Vereins als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Vereins Mitgliedschaftsrechte im übernehmenden Verein. Besondere Vorteile oder Rechte werden niemandem gewährt.
III. Die durch diesen Vertrag und seine Ausführung entstehenden Kosten und Steuern trägt der übernehmende Verein. Dies gilt auch, wenn die Verschmelzung scheitert.
IV. Dieser Vertrag bedarf zur Entfaltung seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlungen beider Vereine und der Eintragung im Vereinsregister. Die Vorstände beider Vereine sind verpflichtet, die Anmeldungen unverzüglich vorzunehmen.
V. Der Notar erörterte mit den Beteiligten die §§ 2 ff., 99 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Er wies insbesondere auf folgende Punkte hin:
a) Die Gläubiger beider Vereine können gemäß § 22 des vorgenannten Gesetzes Sicherheit verlangen.
b) Die Vorstandsmitglieder haften für etwaige Verschmelzungsschäden nach Maßgabe von §§ 25 ff. des vorgenannten Gesetzes.
c) Der übertragende Verein erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung in dem Vereinsregister seines Sitzes. Mit der Eintragung der Verschmelzung werden die Mitglieder des übertragenden Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins. Der übernehmende Verein wird Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Vereins.
d) Der Notar erteilte keine steuerlichen Auskünfte. Er empfahl, sich an das Finanzamt oder an einen Steuerberater zu wenden.
VI. Unverzüglich nach der rechtswirksamen Eintragung der Verschmelzung wird eine Mitgliederversammlung einberufen, die eine Neuwahl des Vereinsvorstandes vornimmt. In der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und der Neuwahl des Vereinsvorstands auf der ersten Mitgliederversammlung 2010 wird der Verein wie folgt vertreten:
a) Mit Wirkung zum Verschmelzungsstichtag wird ein Übergangsvorstand gebildet.
b) Der Übergangsvorstand besteht aus den zum 04.07.2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands des übertragenden Vereins sowie aus den zum 04.07.2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands des übernehmenden Vereins.
c) Der Übergangsvorstand wird vom Vorsitzenden des übernehmenden Vereins und vom Vorsitzenden des übertragenden Vereins gemeinsam geführt. Der Übergangsvorstand bestimmt aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende, eine/n Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in. Dabei soll jeweils eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden aus dem übertragenden und aus dem übernehmenden Verein stammen.
d) Der Verein wird bis zur Wahl des ersten regulären Vorstands gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall eines Vorsitzenden wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch eine/n Vorsitzende/n und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
Hauptaufgabe des Übergangsvorstands ist die unverzügliche Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der ersten Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl des Vorstandes vorgenommen wird.
VII. In der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und der Verabschiedung einer Beitragsordnung auf der ersten Mitgliederversammlung gelten für alle Mitglieder die jeweils für sie vor dem Verschmelzungsstichtag gültigen Beitragsordnungen fort.
VIII. Weitere Vereinbarungen werden nicht gewünscht, insbesondere keine Befristungen, Bedingungen oder Rücktrittsrechte. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
IX. Von dieser Urkunde erhalten die Beteiligten je drei Ausfertigungen, die beteiligten Registergerichte je eine beglaubigte Abschrift.
X. Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame/undurchführbare Bestimmung ist nach Möglichkeit in eine solche wirksame/durchführbare umzudeuten, die der unwirksamen/undurchführbaren bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise möglichst nahe kommt.
XI. Alle Anlagen bilden wesentliche Bestandteile dieser Urkunde. Auf diese wird verwiesen.
XII. Der übertragende Verein hat nach eigener Angabe keinen Grundbesitz.
XIII. Als Gründungsdatum gilt der 04.07.2010.
Berlin, den 17. Mai 2010
Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vom beurkundenden Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig von ihnen wie folgt unterschrieben:
Gerhard Kothy - Journalistenverband Berlin-Brandenburg e. V., Vorsitzender,
Nicole Ritter - Journalistenverband Berlin-Brandenburg e. V., stellvertretende Vorsitzende,
Dr. Peter Pistorius - Deutscher Journalistenverband Landesverband Berlin e. V., Vorsitzender,
Bernd Lammel - Deutscher Journalistenverband Landesverband Berlin e. V., stv. Vorsitzender -
27. Mai 2010
Übergangssatzung Satzung für den "DJV Berlin und Journalisten-Verband Berlin-Brandenburg JVBB"
Die Vorstände des DJV Berlin und des JVBB verabschiedeten in getrennten Sitzungen, nach vorhergehender gemeinsamer Beratung, die Satzung für einen künftigen DJV Landesverband in der Region Berlin-Brandenburg.
In der Präambel wird ausdrücklich das Bekenntnis zur Tradition des 1948 gegründeten ehemaligen „Presseverband Berlin“ und den aus ihm hervorgegangene Berliner Journalistenverbände hervorgehoben.
Inhalt
Präambel zur Satzung des DJV Berlin – Journalisten-Verband Berlin-Brandenburg:
I:
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Journalistinnen und Journalisten in Berlin und Brandenburg, aber auch für den Berufsstand in Deutschland, schließen sich der <personname>DJV</personname> Berlin und der Journalisten-Verband Berlin-Brandenburg JVBB – Letzterer hervorgegangen aus der Fusion des Vereins Berliner Journalisten VBJ und des Brandenburger Journalisten-Verbandes BrJV – zu einem neuen einigen Landesverband des DJV für die Region Berlin-Brandenburg zusammen.
II.
Der Zusammenschluss erfolgt nach dem Willen aller beteiligten Partner auf der Grundlage der Prinzipien, die den <personname>DJV</personname> seit seiner Gründung tragen: Loyalität, Solidarität und Kollegialität.
III.
Der Verband steht in der Tradition der 1948 als „Presseverband Berlin“ gegründeten Berliner Journalistenverbände. Dieser Tradition entstammen alle am Zusammenschluss beteiligten Partner; und zu dieser Tradition bekennen sie sich ausdrücklich.
IV.
DJV Berlin und JVBB sind sich ihrer schwierigen gemeinsamen Geschichte bewusst. Aber auch ihrer gemeinsamen Wurzeln. Daraus leiten sie ein großes gemeinsames Ziel ab: die bestmögliche Vertretung der Interessen von Journalistinnen und Journalisten in Berlin und Brandenburg. Das gilt sowohl nach außen, gegenüber Arbeitgebern und Auftraggebern – wie auch nach innen innerhalb des DJV.
V.
DJV Berlin und JVBB sind sich einig, dass die Aufgaben für eine engagierte, verantwortungsvolle und durchsetzungsfähige organisierte Interessenvertretung der Journalistinnen und Journalisten in Berlin und Brandenburg am besten von einem stabilen, starken und einigen Verband bewältigt werden können.
Vor diesem Hintergrund und im Geiste der oben genannten Grundsätze schließen sich DJV Berlin und JVBB zusammen und geben sich diese Satzung.
Abschnitt I: Name und Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft, Beiträge
§ 1 – Name und Sitz
§ 2 – Aufgaben
§ 3 – Mitgliedschaft
§ 4 – Ende der Mitgliedschaft
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 – Beiträge
§ 7 – Ehrenmitgliedschaft
Abschnitt II: Organe und weitere Gremien, StreRechtsschutz
§ 8 – Organe und weitere Gremien
§ 9 – Mitgliederversammlung
§ 10 – außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 – Der Vorstand
§ 12 – Der Erweiterte Vorstand
§ 13 – Regionalgruppen
§ 14 – Betriebsgruppen
§ 15 – Fachausschüsse und Kommissionen
§ 16 – Aufnahmeausschuss
§ 17 – Schiedsgericht
§ 18 – Rechnungsprüfer
§ 19 – Delegierte zum DJV Verbandstag
§ 20 – Streik
§ 21 – Rechtsschutz
Abschnitt III: Schlussbestimmungen
§ 22 – Erfüllungsort, Gerichtstand, Geschäftsjahr
§ 23 – Geschäftsstelle
§ 24 – Auflösung des Verbands
§ 25 – Satzungsänderungen
§ 26 – Satzungsauslegung
§ 27 – Übergangsbestimmungen zur Verschmelzung
§ 28 – Übergangsbestimmungen nach der Verschmelzung
Abschnitt I: Name und Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft, Ende der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge, Ehrenmitgliedschaft
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verband (nachfolgend Verband genannt) trägt den Namen DJV Berlin und Journalisten-Verband Berlin-Brandenburg“. Er ist der Berufsverband und die Gewerkschaft hauptberuflich tätiger Journalistinnen und Journalisten in Berlin und Brandenburg.
(2) Sitz des Verbands ist Berlin.
(3) Der Verband ist als Landesverband Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) – Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten.
§ 2 – Aufgaben
(1) Arbeitsbereich des Verbands sind alle den Journalistenberuf betreffenden Angelegenheiten auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verband vertritt und fördert die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen hauptberuflich tätiger Journalistinnen und Journalisten. Hierzu gehört unter anderem, Tarifverträge, gemeinsame Vergütungsregeln, Honorarrichtlinien und andere Kollektivverträge zu verhandeln und abzuschließen. Der Verband bekennt sich zu den Mitteln des Arbeitskampfs.
(2) Der Verband setzt sich nachdrücklich für die Belange freiberuflicher Journalistinnen und Journalisten ein.
(3) Der Verband setzt sich für die Rundfunk- und Pressefreiheit, die Freiheit der Medien insgesamt sowie für die Sicherheit und Unabhängigkeit der Berufsausübung von Journalistinnen und Journalisten ein. Er erkennt den Pressekodex und die Richtlinien des Deutschen Presserates als Qualitätsstandards für den Journalistenberuf an und setzt sich für deren Förderung ein.
(4) Der Verband bekennt sich zur öffentlichen Aufgabe sowie zur Verantwortung des Journalismus. Er ist bestrebt, das Ansehen des Berufes zu wahren und zu mehren.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband gemeinnützige Einrichtungen betreiben.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verband kann nur werden, wer
a) hauptberuflich entsprechend den Kriterien des "Berufsbildes Journalistin/Journalist" des DJV für öffentlich zugängliche Medien aller Art in Text, Bild, Ton oder mit anderen journalistischen Mitteln oder journalistisch in der Öffentlichkeitsarbeit tätig ist oder für diese Tätigkeiten ausgebildet wird;
b) die Ziele und Werte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anerkennt; und
c) den Pressekodex und die Richtlinien des Deutschen Presserates befolgt.
(2) Mitglied kann bleiben, wer eine nach Satz 1 definierte Tätigkeit vorübergehend nicht oder nach Berufsunfähigkeit oder Eintritt in den Ruhestand nicht mehr ausübt.
(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds sowie über die Feststellung, ob die hauptberufliche journalistische Tätigkeit vorübergehend nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, entscheidet der Aufnahmeausschuss. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen die Feststellung, dass die hauptberufliche journalistische Tätigkeit vorübergehend nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Schiedsgericht einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Auf die Frist und die Begründungspflicht ist in der Entscheidung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Aufnahme beschlossen wurde. Die Mitgliedschaft ist nur wirksam, wenn der erste Monatsbeitrag sowie gegebenenfalls die Aufnahmegebühr entrichtet wurden.
(5) Mitgliedern, die die hauptberufliche journalistische Tätigkeit vorübergehend nicht oder nach Berufsunfähigkeit oder Eintritt in Ruhestand nicht mehr ausüben (Abs. 2), zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung. Ihre Vertretung in den Gremien des Verbandes kann nach näherer Bestimmung dieser Satzung begrenzt werden. Alle anderen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft bleiben unberührt.
(6) Die Mitglieder des Verbands sind mittelbare Mitglieder des DJV. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verband und in einem anderen Landesverband des DJV ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitgliedschaft in anderen Organisationen, insbesondere in Konkurrenzorganisationen, die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verband ausschließt.
§ 4 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Überweisung in einen anderen Landesverband des DJV; die Überweisung kann vom Ausgleich offener Forderungen aus der Mitgliedschaft abhängig gemacht werden;
b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds; diese ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich;
c) durch Streichung (Absatz 3);
d) durch Ausschluss (Absatz 4);
e) mit dem Tode.
(2) Die Mitgliedschaft endet in Fall a) mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Überweisung erfolgt. In Fall b) endet die Mitgliedschaft mit dem letzten Tag des betreffenden Kalendervierteljahres. In Fall e) endet die Mitgliedschaft sofort. In den Fällen c) und d) endet die Mitgliedschaft mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Entscheidung dem Mitglied bekannt gegeben wurde. Legt das Mitglied Einspruch gegen den Ausschluss ein, so besteht die Mitgliedschaft bis zum Ende des verbandsinternen Verfahrens fort.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es ohne Stundung mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand und auf die drohende Streichung hingewiesen worden ist.
(4) Ein Mitglied kann vom Erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es die Voraussetzungen der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1) nicht mehr erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund, insbesondere verbandsschädigendes Verhalten, vorliegt.
(5) Über die Streichung oder den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes nach Absatz 3 und Absatz 4 entscheidet unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen anstelle des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(6) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann die/der Betreffende innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Schiedsgericht einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Auf die Frist und die Begründungspflicht ist in der Entscheidung hinzuweisen.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben nach Maßgabe dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht, wenn sie seit mindestens drei Monaten dem Verband angehören. Wem als Mitglied eines Organs die Entlastung verweigert wurde, ist für die Dauer von zwei Jahren für dieses Organ nicht wählbar.
(2) Mitglieder, die eine verlegerische und/oder eine im tariflichen Sinne vorwiegend arbeitgeberähnliche Tätigkeit ausüben, haben in Fragen von Tarifverträgen, gemeinsamen Vergütungsregelungen, Honorarrichtlinien und anderen Kollektivverträgen weder ein Mitsprache- noch ein Stimmrecht. In Zweifelsfällen entscheidet der Aufnahmeausschuss. Gegen die Entscheidung des Aufnahmeausschusses kann das Mitglied 14 Tage nach Eingang der Entscheidung schriftlich beim Schiedsgericht Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Auf die Frist und die Begründungspflicht ist in der Entscheidung hinzuweisen.
(3) Jedes Mitglied hat auch außerhalb der Mitgliederversammlung das Recht, vom Vorstand Auskunft über die Verbandsgeschäftsführung zu erhalten. Der Datenschutz und die Vertraulichkeit des Stimmverhaltens sind zu wahren. Auf Verlangen ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Wird die Auskunftserteilung ganz oder teilweise abgelehnt, kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Schiedsgericht einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Auf die Frist und die Begründungspflicht ist in der Entscheidung hinzuweisen.
(4) Jedes Mitglied hat Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an den vom Verband angebotenen Leistungen.
(5) Rechtsschutz gewährt der Verband nach der jeweils geltenden Rechtsschutzordnung.
(6) Rechte und Pflichten der Mitglieder im Falle eines Streiks richten sich nach der Streikordnung und der Arbeitskampfunterstützungsordnung des DJV.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner beruflichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verband jederzeit über eine Kontaktadresse verfügt, unter der es zu erreichen ist.
§ 6 – Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen.
(2) Die Höhe der Beiträge und einer evtl. Aufnahmegebühr sowie die Zahlungsmodalitäten werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Hat ein Mitglied Beitragsrückstände für das abgelaufene Geschäftsjahr, so ruhen seine aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechte für die Mitgliederversammlung.
(4) Die Nichtzahlung eines geschuldeten Mitgliedsbeitrags stellt keine Austrittserklärung des Mitglieds dar.
§ 7 – Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verband oder um den Journalismus besonders verdient gemacht haben, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
Abschnitt II: Organe und weitere Gremien, Streik, Rechtsschutz
§ 8 – Organe und weitere Gremien
(1) Organe des Verbands sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Erweiterte Vorstand,
d) das Schiedsgericht.
(2) Weitere Gremien sind
a) der Aufnahmeausschuss,
b) die Fachausschüsse,
c) die Regionalgruppen,
d) die Betriebsgruppen.
(3) In die Organe und sonstigen Gremien sowie als Delegierte können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Dabei sollen Mitglieder aus allen Regionen möglichst gleichberechtigt berücksichtigt werden. Einer Regionalgruppe kann nur angehören, wer in der Region lebt oder arbeitet. Einer Betriebsgruppe kann nur angehören, wer für den Betrieb arbeitet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet die jeweilige Amtszeit
(4) Beschlüsse der Organe und Gremien sind jeweils unverzüglich in geeigneter Form schriftlich festzuhalten und mindestens von der/dem Vorsitzenden der Sitzung eigenhändig zu unterzeichnen. Weitergehende Protokollierungsvorschriften können diese Satzung oder die Geschäftsordnungen der Organe und Gremien vorsehen.
§ 9 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Ihre Beschlüsse sind für die Organe bindend.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über grundsätzliche inhaltliche und organisatorische Fragen. Hierzu gehören insbesondere:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b) die Wahl und Abberufung des Aufnahmeausschusses,
c) die Wahl des Schiedsgerichts,
d) die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
e) die Entlastung des Vorstands,
f) die Entlastung des Schatzmeisters,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Wahl der Delegierten zum Verbandstag des DJV,
i) die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene
Beitragsordnung,
j) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der
Mitgliederversammlung,
k) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Fachausschüsse,
Regional- und Betriebsgruppen
l) die Beschlussfassung über die Schiedsgerichtsordnung.
(3) Der Mitgliederversammlung werden der Rechenschaftsbericht des Vorstandes, der Bericht des Aufnahmeausschusses und der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters vorgelegt. Diese Berichte müssen gemeinsam mit der Einladung versandt werden. Ferner werden der Mitgliederversammlung der Bericht der Rechnungsprüfer, der Jahresabschluss und der Wirtschaftsplan vorgelegt. Diese Unterlagen müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wird durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung und der eingegangenen Anträge mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorstand einberufen. Der Termin einer Mitgliederversammlung ist vom Vorstand acht Wochen vor der Mitgliederversammlung unter der Angabe des Zeitpunktes, bis zu dem Anträge in der Geschäftsstelle vorliegen müssen, verbandsüblich mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die die nicht in dieser Satzung geregelten Verfahrensfragen regelt. Änderungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie wählt einen Sitzungsleiter und dann zwei Stellvertreter. Die in Satz 2 genannten Personen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des Erweiterten Vorstands sein.
(7) In der Mitgliederversammlung, in der Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Aufnahmeausschusses oder Rechnungsprüfer vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, ist zugleich eine entsprechende Nachwahl bis zum Ende der Amtszeit der bisherigen Amtsträger vorzunehmen. Werden alle Mitglieder eines Organs oder alle Rechnungsprüfer abgewählt, beginnt mit ihrer Wahl eine neue Amtszeit.
(8) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Sitzung ist vom Sitzungsleiter oder einem von ihm Beauftragten eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter, seinen Stellvertretern, vom Schriftführer sowie ggf. vom Beauftragten zu unterzeichnen.
(9) Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu nehmen.
(10) Für die Regionalgruppen, für die Betriebsgruppen sowie für die Fachausschüsse und Kommissionen beschließt die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung für Regionalgruppen, Betriebsgruppen und Fachausschüsse und Kommissionen. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.
§ 10 – außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Antrag des Vorstands,
b) auf Antrag des Erweiterten Vorstands,
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder; das
Verfahren zur Information der Mitglieder über ein derartiges Vorhaben
regelt Abs. 2;
d) eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen,
wenn ein rechtzeitig nach § 8 Abs. 4 Satz 2 eingegangener Antrag nicht mit
der Einladung versandt wurde und deshalb auf der Mitgliederversammlung
eine Beschlussfassung über den Antrag nicht erfolgen konnte.
(2) Will ein Mitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen lassen, so hat es das Recht, über die Geschäftsstelle alle Mitglieder von dem Vorhaben in einem gesonderten Schreiben zu informieren. Dabei darf die Information keine anderen Inhalte haben als die Ankündigung des Vorhabens, die Angabe eines Grundes sowie eine Kontaktadresse des betreffenden Mitglieds. Weitere Kommentare oder Zusätze sind unzulässig.
(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unverzüglich zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 2 zwei Wochen. Die verbandsübliche Bekanntgabe des Termins gem. § 9 Abs. 4 Satz 3 kann entfallen. Berichte etc. gem. § 9 Abs. 3 müssen nicht versandt werden.
(4) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die Vorschriften zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 – Vorstand
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Verbands. Er ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er erledigt die laufenden inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben und führt die Geschäfte des Verbands unter Beachtung der Beschlüsse der anderen Organe. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung für seine Amtsführung verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden. Er fungiert als Tarifkommission und ist somit zuständig für den Abschluss von Kollektivverträgen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere auch die Verabschiedung des Haushaltsplans und die Feststellung des Jahresabschlusses.
(2) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
(3) Mitglieder, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband oder einer Einrichtung des Verbands gem. § 2 Abs. 5 stehen, können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Nimmt ein Vorstandsmitglied eine Tätigkeit nach Satz 1 an, so scheidet es automatisch und sofort aus dem Vorstandsamt aus.
(4) Als Vorsitzende/r sowie als stellvertretende/r Vorsitzende/r dürfen nur Mitglieder kandidieren, die zum Zeitpunkt der Wahl hauptberuflich journalistisch tätig sind. Sind im Verlauf einer Vorstandswahl zwei Mitglieder in den Vorstand gewählt, die vorübergehend nicht oder nach Berufsunfähigkeit oder Eintritt in den Ruhestand nicht mehr hauptberuflich journalistisch tätig sind, dürfen für die verbleibenden Vorstandspositionen nur noch Mitglieder kandidieren, die hauptberuflich tätig sind. Dem Vorstand kann ein Mitglied ohne Unterbrechung höchstens sechs Jahre angehören.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und geheim gewählt.
(6) Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl und beträgt zwei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied führt seine Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines/einer Nachfolger/in fort.
(7) Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB ist die/der Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden vertreten die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam, bei Verhinderung eines stellvertretenden Vorsitzenden der andere von ihnen gemeinsam mit der/dem Schatzmeister/in den Verband.
(8) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Amtsführung verantwortlich. Jedes Vorstandsmitglied haftet dem Verband nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten.
(9) Der Vorstand soll mindestens einmal im Monat tagen. Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben.
(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in. Scheiden so viele Vorstandsmitglieder aus, dass der Vorstand nicht mehr beschlussfähig ist, so haben die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für die Dauer der Amtszeit der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine Nachwahl vorzunehmen ist.
(11) Für den auf der ersten Mitgliederversammlung des Verbandes gemäß § 27 Abs. 2 zu wählenden Vorstand gelten abweichende Bestimmungen gemäß § 28.
§ 12 – Der Erweiterte Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand ist zuständig für
a) die Einrichtung und Auflösung von Fachausschüssen und Kommissionen,
b) die Einrichtung und Auflösung von Regionalgruppen,
c) die Einrichtung und Auflösung von Betriebsgruppen,
d) Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Abs. 4,
e) die Beratung des Vorstandes, insbesondere in Zweifelsfragen der
Mitgliedschaft.
(2) Der Erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand gemäß § 11;
b) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Fachausschüsse;
c) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Regionalgruppen;
d) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Betriebsgruppen;
e) der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden, des Aufnahmeausschusses.
(3) Der Erweiterte Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Darüber hinaus ist er auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der übrigen Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung hat unverzüglich nach Eingang des entsprechenden Antrags zu erfolgen.
(4) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in –, ein/e Vertreter/in des Aufnahmeausschusses sowie mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(5) Für den Erweiterten Vorstand gilt die Geschäftsordnung des Vorstands gemäß § 11 Abs. 10 entsprechend.
6) Während der Amtszeit des auf der ersten Mitgliederversammlung des Verbandes gemäß § 27 Abs. 2 zu wählenden Vorstands gelten für den Erweiterten Vorstand abweichende Bestimmungen gemäß § 28.
§ 13 – Regionalgruppen
(1) Der Verband bildet bei Bedarf Regionalgruppen in den Regionen Potsdam, Cottbus, Frankfurt/O. und Neuruppin. Es können weitere Regionalgruppen gebildet werden.
(2) Die Regionalgruppen vertreten jeweils ihre Region und die Interessen der dort beschäftigten Mitglieder. Die Regionalgruppen werden vom Erweiterten Vorstand eingerichtet und aufgelöst.
(3) Jedes Mitglied des Verbands kann an den Sitzungen der Regionalgruppen teilnehmen. Jedes Mitglied des Verbands ist in jedem Kalenderjahr aber nur in einer Regionalgruppe wahl- und abstimmungsberechtigt.
(4) Die Regionalgruppen wählen für eine Amtsperiode, die der Amtsperiode des Landesvorsitzenden entspricht, eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen.
§ 14 – Betriebsgruppen
(1) Der Verband bildet bei Bedarf in den Medienbetrieben seines Einzugsgebietes Betriebsgruppen.
(2) Die Betriebsgruppen vertreten jeweils ihren Betrieb und die Interessen der dort beschäftigten Mitglieder. Die Betriebsgruppen werden vom Erweiterten Vorstand eingerichtet und aufgelöst.
(3) An den Sitzungen einer Betriebsgruppe kann jedes Mitglied des Verbandes teilnehmen, sofern das Mitglied in einem Auftrags- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zum betreffenden Betrieb steht. Jedes Mitglied des Verbands ist in jedem Kalenderjahr nur in einer Betriebsgruppe wahl- und abstimmungsberechtigt.
(4) Die Betriebsgruppen wählen für eine Amtsperiode, die der Amtsperiode des Landesvorsitzenden entspricht, eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen
§ 15 – Fachausschüsse und Kommissionen
(1) Die Fachausschüsse vertreten einzelne journalistische Berufsfelder und die Interessen der dort beschäftigten Mitglieder. Die Fachausschüsse werden vom Erweiterten Vorstand eingerichtet und aufgelöst.
(2) Jedes Mitglied des Verbands kann an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. Jedes Mitglied des Verbands ist in jedem Kalenderjahr aber nur in einem Fachausschuss wahl- und abstimmungsberechtigt.
(3) Die Fachausschüsse wählen für eine Amtsperiode, die der Amtsperiode des Landesvorsitzenden entspricht, eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen.
(4) Der/die Fachausschussvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen, bei deren gemeinsamer Verhinderung ein/e vom Landesvorstand zu benennende/r Vertreter/in vertritt den Fachausschuss im entsprechenden Fachausschuss des DJV.
(5) Der Vorstand kann zur Beratung sowie zur Unterstützung seiner Arbeit Kommissionen einsetzen. Sie werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.
§ 16 – Aufnahmeausschuss
(1) Der Aufnahmeausschuss besteht aus einer/einem Vorsitzenden sowie mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des Verbands jeweils für eine Amtsperiode, die der des Landesvorsitzenden entspricht, gewählt werden. Die Mitglieder des Aufnahmeausschusses mit Ausnahme des/der Vorsitzenden können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.
(2) Dem Aufnahmeausschuss darf kein Vorstandsmitglied angehören. Er soll die Vielfalt journalistischer Berufsfelder repräsentieren.
(3) Der Aufnahmeausschuss ist zuständig
a) für die Aufnahme von neuen Mitgliedern,
b) für die Aufnahme von aus anderen Landesverbänden des DJV
überwiesenen Mitgliedern,
c) für die Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung von
Presseausweisen,
d) nach Beauftragung durch den Vorstand für die Überprüfung der
Voraussetzungen zur Mitgliedschaft.
(4) Der Aufnahmeausschuss hat in seiner Arbeit und in seinen Entscheidungen die in § 3 genannten Kriterien auszulegen und ist an sie gebunden.
(5) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme, die gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden muss, kann die/der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Aufnahmeausschuss einlegen. Innerhalb weiterer 14 Tage muss der Aufnahmeausschuss dem Einspruch entweder stattgeben und seine Entscheidung korrigieren oder den Einspruch an den Vorstand weiterleiten. Dieser entscheidet innerhalb weiterer 14 Tage endgültig. Er darf nur mit besonderer schriftlicher Begründung vom Votum des Aufnahmeausschusses abweichen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Für den Aufnahmeausschuss gilt die Geschäftsordnung für Regionalgruppen, Betriebsgruppen sowie Fachausschüsse und Kommissionen entsprechend.
§ 17 – Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen über
a) Streitigkeiten des Verbands mit einzelnen Mitgliedern;
b) Streitigkeiten unter sowie mit Mitgliedern, soweit das Verbandsinteresse
berührt ist, insbesondere
- bei Verstößen eines Mitglieds gegen die Berufspflichten
- bei ehrenrührigen Handlungen eines Mitglieds
- bei Gesetzesverletzungen eines Verbandsmitgliedes;
c) Streitigkeiten zwischen Organen oder Gremien des Verbands;
d) sonstige Streitigkeiten, die hinsichtlich der Auslegung und Anwendung
der Satzung entstehen.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem ersten sowie einem/einer zweiten Stellvertreter/in sowie sieben weiteren Mitgliedern, die nicht dem Landesvorstand angehören dürfen und jeweils mindestens fünf Jahre Mitglied des Verbands sein müssen. Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts, mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und der zwei Stellvertretern/innen, können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.
(3) Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Eine Abwahl von Mitgliedern des Schiedsgerichts ist nicht zulässig.
(4) Für das Schiedsgericht beschließt die Mitgliederversammlung eine Schiedsgerichtsordnung. Änderungen dieser Schiedsgerichtsordnung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.
§ 18 – Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer, die der Amtsdauer des Vorsitzenden entspricht. Die Rechnungsprüfer können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.
(2) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich die Buchführung, die Kasse sowie das Rechnungswesen des Verbands zu prüfen. Diese turnusmäßige Prüfung soll nicht mehr als sechs Wochen und nicht weniger als drei vor einer Mitgliederversammlung stattfinden. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlichmitzuteilen. Darüber hinaus erstatten die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht.
(3) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, über die turnusmäßigen Prüfungen hinaus die Buchführung, die Kasse, das Rechnungswesen sowie sämtliche sonstigen finanzrelevanten Unterlagen des Verbands jederzeit zu prüfen. Die Ergebnisse dieser außerplanmäßigen Prüfungen sind allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied des Verbands ist. Rechnungsprüfer dürfen keinem Vorstand des Verbands angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zum Verband oder einer assoziierten Organisation stehen.
§ 19 – Delegierte zum DJV-Verbandstag
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten zum DJV-Verbandstag für eine Amtsdauer, die der Amtsdauer des Vorsitzenden entspricht.
(2) Die Delegierten vertreten den Verband auf dem Verbandstag des DJV. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Eine Abwahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum DJV Verbandstag ist nicht zulässig.
(3) Die Zahl der von der Mitgliederversammlung turnusmäßig zu wählenden Delegierten entspricht der Delegiertenzahl, die dem Verband entsprechend der Angaben des DJV auf dem der Mitgliederversammlung nächstfolgenden DJV Verbandstag zusteht. Die Zahl der Ersatzdelegierten ist unbegrenzt.
(4) Die Delegierten und Ersatzdelegierten können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten genügt die einfache Mehrheit.
(5) Die gemeinsame Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten ist zulässig. Dabei sind diejenigen Kandidaten in der gemäß Abs. 3 ermittelten Zahl als Delegierte gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Alle nachfolgenden Kandidaten sind in der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses als Ersatzdelegierte gewählt.
§ 20 – Streik
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Falle eines Streiks richten sich nach der Streikordnung und der Arbeitskampfunterstützungsordnung des DJV.
§ 21 – Rechtsschutz
Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Rechtsschutzordnung.
Abschnitt III: Schlussbestimmungen
§ 22 – Erfüllungsort, Gerichtstand, Geschäftsjahr
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 23 – Geschäftsstelle
Der Verband unterhält am Sitz des Verbands eine Geschäftsstelle. Sie wird von einer/einem Geschäftsführer/in geleitet.
§ 24 – Auflösung des Verbands
(1) Die Auflösung des Verbands kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Versammlung in diesem Fall mit der Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Das Verbandsvermögen muss im Falle der Verbandsauflösung einem Zweck gemäß § 2 dieser Satzung zufließen.
§ 25 – Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die fristgemäß eingegangenen Satzungsänderungsanträge müssen allen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.
(3) Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die in Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf 14 Tage, die in Abs. 2 Satz 2 genannte Frist auf sieben Tage.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder jene Änderungen dieser Satzung zu beschließen und vorzunehmen, die dem Verband vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften auferlegt werden.
§ 26 – Satzungsauslegung
(1) In Auslegungsfragen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in entsprechender Anwendung heranzuziehen.
(2) Bei der Berechnung von Fristen gilt grundsätzlich der durch Datum des Poststempels dokumentierte Termin des Versands; es sei denn, es wird durch diese Satzung ausdrücklich etwas Anderes bestimmt.
(3) Schreiben des Verbands an ein Mitglied gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Adresse gerichtet sind.
(4) Hat ein Mitglied der Geschäftsstelle eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, so können diesem Mitglied grundsätzlich alle Einladungen und sonstigen Unterlagen und Dokumente in elektronischer Form an diese E-Mail-Adresse übermittelt werden; es sei denn, das Mitglied widerspricht dem ausdrücklich.
§ 27 – Übergangsbestimmungen zur Verschmelzung
(1) Der Verband entsteht aus der Verschmelzung – entsprechend Umwandlungsgesetz UmwG – des des <personname>DJV</personname> Berlin e. V und des Journalisten-Verbands Berlin-Brandenburg (JVBB) e. V. zum 04.07.2010.
(2) In der Zeit vom 04.07.2010 bis zur ersten Mitgliederversammlung des Verbandes nach Eintragung der Verschmelzung beim Registergericht wird der Verband von einem Übergangsvorstand geführt und vertreten. Der Übergangsvorstand besteht aus den zum 04.07.2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands des <personname>DJV</personname> Berlin sowie aus den zum 04.07.2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands des JVBB.
(3) Der zum 04.07.2010 amtierende Vorsitzende des DJV Berlin und der zum 04.07.2010 amtierende Vorsitzende des JVBB Berlin führen den Übergangsvorstand gemeinsam als Vorsitzende. Der Übergangsvorstand bestimmt darüber hinaus aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende, eine/n Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in. Dabei soll jeweils eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden aus dem DJVBerlin und aus dem JVBB stammen.
(4) Abweichend von § 11 Abs. 7 dieser Satzung gilt für den Übergangsvorstand: Der Verband wird bis zur Wahl des ersten regulären Vorstands gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall eines Vorsitzenden wird der Verband gerichtlich und außergerichtlich durch eine/n Vorsitzende/n und eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Diese/r soll aus demjenigen Verband stammen, dem der in diesem Fall handelnde Vorsitzende nicht entstammt.
(5) Mit Wirkung vom 04.07.2010 richtet sich der Mitgliedsstatus aller Mitglieder ausschließlich nach den in dieser Satzung vorgesehenen Regelungen.
(6) Alle Zeitberechnungen dieser Satzung beginnen mit dem 04.07.2010.
§ 28 – Übergangsbestimmungen nach der Verschmelzung
(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 besteht der auf der im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 ersten Mitgliederversammlung des Verbandes zu wählende Vorstand aus:
a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 7 gilt für den auf der im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 ersten Mitgliederversammlung des Verbandes zu wählenden Vorstand. Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden gemeinsam. Bei Verhinderung eine/s der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden vertritt die/der andere Vorsitzende gemeinsam mit einer/einem Stellvertretenden Vorsitzenden den Verband
(3) Abweichend von § 11 Abs. 10 Satz 2 gilt für den auf der im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 ersten Mitgliederversammlung des Verbandes zu wählenden Vorstand: Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist, darunter ein/e Vorsitzende/r und ein/e Stellvertreter/in.
(4) Abweichend von § 12 Abs. 2 besteht der Erweiterte Vorstand für die Dauer der Amtszeit des auf der im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 ersten Mitgliederversammlung des Verbandes zu wählenden Vorstandes aus:
a) dem Vorstand gemäß § 28;
b) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Fachausschüsse;
c) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Regionalgruppen;
d) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden
Vorsitzenden, der Betriebsgruppen;
e) der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden, des Aufnahmeausschusses.
(5) Abweichend von § 12 Abs. 4 ist der Erweiterte Vorstand für die Dauer der Amtszeit des auf der im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 ersten Mitgliederversammlung des Verbandes zu wählenden Vorstandes beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder – darunter ein/e Vorsitzende/r und ein/e Stellvertreter/in –, ein/e Vertreter/in des Aufnahmeausschusses sowie mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind.